Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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nummer 10), Grundstücksübertragungen (Tarifnummer 11) und vom gebundenen 
Grundbesitz (Reichsstempelgesetz § 89) sind die Hauptzollämter 
Bautzen, 
Chemnitz — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Annaberg und Freiberg —, 
Dresden II — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Dresden I, Meißen, 
Pirna und Schandau —, 
Leipzig lI — zugleich für die Hauptzollamtsbezirke Grimma und Leipzig I —, 
Plauen — zugleich für den Hauptzollamtsbezirk Eibenstock —, 
Zittau und 
Zwickau 
zuständig, soweit nicht in § 2 der Ausführungsbestimmungen für die Abstempelung 
von ausländischen Wertpapieren und von Genußscheinen besondere Vorschriften 
erlassen sind oder sich aus dem Folgenden etwas anderes ergibt. 
§ 2. (u) Mit dem Verkaufe von Schlußnoten-, Frachturkunden-, Personen- 
fahrkarten= und Scheckstempelmarken sowie von amtlich gestempelten Vordrucken zu 
Schlußnoten und mit der Erledigung aller sonstigen mit den Reichsstempelabgaben 
für Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte (Tarifnummer 4) und für Frachturkunden 
(Tarifnummer 6) zusammenhängenden Geschäfte sind alle Hauptzollämter beauftragt 
mit Ausnahme der Hauptzollämter Dresden I und Leipzig 1, an deren Stelle die 
Hauptzollämter Dresden II und Leipzig II tätig zu werden haben. Dieselben Haupt- 
zollämter sind zur Erteilung von Erlaubnisscheinen für inländische Kraftfahrzeuge 
und — neben sämtlichen Grenzzollämtern (§ 108 Absatz 2 der Ausführungsbestim- 
mungen) — für ausländische Kraftfahrzeuge (Tarifnummer 8 a und b) zuständig. 
(2) Welche Amtsstellen sonst noch mit dem Verkaufe von Schlußnoten-, Fracht- 
urkunden-, Personenfahrkarten= und Scheckstempelmarken sowie von amtlich ge- 
stempelten Vordrucken zu Schlußnoten und mit der Verwendung von Schlußnoten- 
stempelmarken zu Vertragsurkunden (Reichsstempelgesetz § 21) beauftragt sind, wird 
von der Generalzolldirektion im Dresdner Journal, in der Leipziger Zeitung und in 
den Amtsblättern der beteiligten Hauptzollämter besonders bekannt gemacht. 
(3) Das Finanzministerium behält sich vor, einzelnen Hauptzollämtern und 
anderen Amtsstellen hinsichtlich der Erhebung des Personenfahrkartenstempels gegen- 
über bestimmten Unternehmungen, wie bisher, besondere Befugnisse zu erteilen. 
8 3. (1) Direktivbehörde ist die Generalzolldirektion. Soweit sie nicht selbst 
die Reichsstempelabgabe festzusetzen hat, entscheidet sie über Erinnerungen gegen die 
Festsetzung und über Anträge auf Erstattung von Reichsstempelabgaben auch dann, 
wenn die Abgabe nicht von einem Hauptzollamte festgesetzt worden ist.
	        
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