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(2) Die in den 88 44 Absatz 4, ö4, 106 Absatz 1 und 184 der Ausführungs—
bestimmungen den Direktivbehörden zugewiesenen Geschäfte und Entschließungen
sowie die Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf Erstattung zu Unrecht ent—
richteter Reichsstempelabgaben (8 185 der Ausführungsbestimmungen) der Tarif—
nummern 4, 6 und 10 werden den Hauptzollämtern übertragen.
§s 4. (1) Ordentliche Prüfungsbeamte sind die Stempelfiskale, deren Ernennung
jeweilig öffentlich bekannt gemacht wird; die Tätigkeit der Stempelfiskale ist nicht
auf bestimmte Geschäftsbezirke beschränkt. Die Generalzolldirektion ist befugt, den
Stempelfiskalen im Falle des Bedürfnisses Expeditionsbeamte als Hilfsbeamte bei-
zuordnen.
(2) Als besondere Prüfungsbeamte zur Prüfung der Abgaben der Tarifnummer 5
bei Rennwettbetrieben sowie der Tarifnummern 6, 7 und 10, mit Ausnahme der
Stempelprüfungen bei den Eisenbahn= und den Dampfschiffahrtsverwaltungen,
werden die Bezirksoberkontrolleure, Oberzollrevisoren und Hauptzollamtsvorstände
bestellt.
§ 5. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundwechselabgabe wird durch
Barzahlung erfüllt. Eine Verwendung von Stempelzeichen findet nicht statt.
(2) Die Zahlung ist
a) bei den von sächsischen Behörden oder Beamten, einschließlich der Notarc,
aufgenommenen Verhandlungen und Beurkundungen an diese,
b) in den übrigen Fällen (bei privatschriftlichen und bei im Ausland errichteten
Urkunden) an ein zuständiges Hauptzollamt
zu leisten.
(63) Die Gerichte ziehen die Abgabe nach den für Gerichtsgebühren geltenden
Vorschriften ein.
§ 6. (1) Der beurkundende Beamte — in den Fällen des § 5 Absatz 2 unter b
der den Stempel ansetzende Beamte — hat auf die Befreiungsvorschrift unter 1 am
Schlusse der Tarifnummer 11 in der Fassung von § 70 des Zuwachssteuergesetzes
vom 14. Februar 1911 (R.-G.-Bl. S. 54) ausdrücklich aufmerksam zu machen und
hierüber einen Vermerk zu seiner Niederschrift zu bringen.
(2) Zur Führung des Nachweises, daß der Erwerber und sein Ehegatte ein
Jahreseinkommen von nicht mehr als 2000 (( Gehalt haben, genügt im allgemeinen
die Vorlegung von Steuerzetteln.
§ 7. (1) Die in § 160 der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Ab-
lieferungen haben an das zuständige Hauptzollamt (§ 1) zu geschehen. Die alsbaldige