Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Grenztierarzt zu untersuchen. Hierzu sind die über Zittau, Bodenbach und Voiters— 
reuth einzuführenden Geflügelsendungen 24 Stunden vor der voraussichtlichen An— 
kunft an diesen Grenzeinlaßstellen bei den Grenzpolizeikommissariaten zu 
Zittau oder Bodenbach, 
oder bei der Grenzpolizeiinspektion in 
Voitersreuth 
anzumelden. Bei unterlassener, verspäteter oder nicht genügend bestimmter An— 
meldung besteht kein Anspruch auf alsbaldige Abfertigung des einzuführenden Ge— 
flügels. 
Bei den übrigen Grenzeinlaßstellen (Moldau, Reitzenhain, Weipert, Hammer— 
Unterwiesenthal, Wittigsthal-Johanngeorgenstadt, Klingenthal, Wernitzgrün und 
Roßbach) bedarf es zwar keiner vorherigen Anmeldung des einzuführenden Geflügels, 
jedoch haben sich die Einführenden rechtzeitig zu vergewissern, ob und wann an den 
festgesetzten Einfuhrtagen der Bezirkstierarzt zur Untersuchung von Pferden oder 
Rindern an der Grenzeinlaßstelle anwesend sein wird. 
§ 12. Für die grenztierärztliche Untersuchung des einzuführenden Geflügels 
(§§ 2 und 3) ist von den Einführenden vor der Untersuchung eine Gebühr bei der 
mit ihrer Einziehung beauftragten Stelle zu erlegen. 
Diese in die Staatskasse fließende Gebühr beträgt 
A. bei Gänsen: 
für Sendungen bis zu 10 Stück. — .K 50 S), 
— — von 11 bis zu 100 Stück 1 -- —, 
— — 101- 2250 — 2-50— 
. 25. 500 4. — 
— — 501- 21000 — 6#— — 
und für jedes weitere angefangene Tausend 3 4¼ mehr, jedoch für jede Ladung eines 
einzelnen Eisenbahnwagens für denselben Besitzer insgesamt nichtmehr als 6.. 
B. bei anderem Geflügel: 
für je angefangenc 100 kg zollpflichtigen Gewichts 0,30 ./(, mindestens aber 0,50 /(0 
für die einzelne Sendung. 
Eine in gleicher Weise zu berechnende Gebühr ist für die Untersuchungen von 
Geflügel am Ankunftsorte (8§ 5 und 8) oder von Handelsgänsen (§8 6 und 9) an den 
Bezirkstierarzt mit der Maßgabe zu entrichten, daß ihm bei Untersuchungen außerhalb 
seines Wohnortes außerdem die geordneten Reisekosten und Tagegelder für Dienst-
	        
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