Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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4. für Rinder und Pferde, die an Milzbrand oder Rauschbrand gefallen sind oder 
an denen nach dem Tod eine dieser Krankheiten festgestellt worden ist; 
5. für Rinder, die zum Schutze gegen Lungenseuche geimpft und wegen der Folgen 
der Impfung geschlachtet worden sind; 
b. für Pferde, die an Gehirn-Rückenmarksentzündung oder an Gehirnentzündung 
verendet oder deswegen getötet worden sind, und 
7. für Rinder, die an Maul- und Klauenseuche verendet sind. 
82. 
Soweit nicht die vor § 1 genannten sächsischen Gesetze entgegenstehen, wird Ent- 
schädigung auch versagt: 
a) für Tiere, die an einer ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren und unbe- 
dingt tödlichen Krankheit gelitten haben, es sei denn, daß diese Krankheit be- 
standen hat in Milzbrand, Rauschbrand, Rotz, Lungenseuche, Maul= und 
Klauenseuche oder Tuberkulose (8§ 10 Absatz 1 Nr. 12 des Reichsgesetzes vom 
26. Juni 1909), oder daß das Tier an einer Krankheit verendet ist, die als 
Folge einer polizeilich angeordneten Impfung aufgetreten war; 
b) für das in Schlachtviehhöfen oder in Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen 
Schlachthäuser aufgestellte Schlachtvieh; 
J0) für Hunde und Katzen, die aus Anlaß der Tollwut getötet sind (8§8 12, 36, 39, 
40 des Reichsgesetzes vom 26. Juni 1909); 
d) für die unter c des dritten Absatzes von § 4 fallenden Tiere. 
83. 
Die Entschädigungen werden aus der Staatskasse gewährt. Die Entschädigungen 
für Pferde sind von der Gesamtheit der Pferdebesitzer, die Entschädigungen für Rinder 
von der Gesamtheit der Rinderbesitzer der Staatskasse insoweit zu erstatten, als nicht 
der Staat für sie nach § 67 des Viehseuchengesetzes aus eigenen Mitteln aufzu- 
kommen hat. 
Alle bei der Abschätzung von Pferden und Rindern erwachsenden Abschätzungs- 
kosten sowie der durch das Entschädigungswerk entstehende allgemeine Verwaltungs- 
aufwand werden auf die Pferde= und Rinderbesitzer mitumgelegt, soweit nicht § 11 
Absatz 3 etwas anderes bestimmt. 
84. 
Die Beiträge der erstattungspflichtigen Tierbesitzer werden jeweils am 1. April 
für das vergangene Kalenderjahr eingehoben. Maßgebend für die Umlegung der Er—
	        
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