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4. für Rinder und Pferde, die an Milzbrand oder Rauschbrand gefallen sind oder
an denen nach dem Tod eine dieser Krankheiten festgestellt worden ist;
5. für Rinder, die zum Schutze gegen Lungenseuche geimpft und wegen der Folgen
der Impfung geschlachtet worden sind;
b. für Pferde, die an Gehirn-Rückenmarksentzündung oder an Gehirnentzündung
verendet oder deswegen getötet worden sind, und
7. für Rinder, die an Maul- und Klauenseuche verendet sind.
82.
Soweit nicht die vor § 1 genannten sächsischen Gesetze entgegenstehen, wird Ent-
schädigung auch versagt:
a) für Tiere, die an einer ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren und unbe-
dingt tödlichen Krankheit gelitten haben, es sei denn, daß diese Krankheit be-
standen hat in Milzbrand, Rauschbrand, Rotz, Lungenseuche, Maul= und
Klauenseuche oder Tuberkulose (8§ 10 Absatz 1 Nr. 12 des Reichsgesetzes vom
26. Juni 1909), oder daß das Tier an einer Krankheit verendet ist, die als
Folge einer polizeilich angeordneten Impfung aufgetreten war;
b) für das in Schlachtviehhöfen oder in Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen
Schlachthäuser aufgestellte Schlachtvieh;
J0) für Hunde und Katzen, die aus Anlaß der Tollwut getötet sind (8§8 12, 36, 39,
40 des Reichsgesetzes vom 26. Juni 1909);
d) für die unter c des dritten Absatzes von § 4 fallenden Tiere.
83.
Die Entschädigungen werden aus der Staatskasse gewährt. Die Entschädigungen
für Pferde sind von der Gesamtheit der Pferdebesitzer, die Entschädigungen für Rinder
von der Gesamtheit der Rinderbesitzer der Staatskasse insoweit zu erstatten, als nicht
der Staat für sie nach § 67 des Viehseuchengesetzes aus eigenen Mitteln aufzu-
kommen hat.
Alle bei der Abschätzung von Pferden und Rindern erwachsenden Abschätzungs-
kosten sowie der durch das Entschädigungswerk entstehende allgemeine Verwaltungs-
aufwand werden auf die Pferde= und Rinderbesitzer mitumgelegt, soweit nicht § 11
Absatz 3 etwas anderes bestimmt.
84.
Die Beiträge der erstattungspflichtigen Tierbesitzer werden jeweils am 1. April
für das vergangene Kalenderjahr eingehoben. Maßgebend für die Umlegung der Er—