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stattungssumme ist die Zahl der Pferde und Rinder, die ein Beitragspflichtiger anfangs
Dezember des Beitragsjahres besitzt.
Die anfangs Dezember vorhandenen Pferde und Rinder werden alljährlich nach
näherer Anweisung des Ministeriums des Innern gezählt.
Hierbei sind diejenigen Rinder und Pferde nicht mit zu zählen, die
a) dem Reich oder dem sächsischen Staate gehören,
b) in Schlachtviehhöfen, Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser
stehen,
e) in Wildparks, zoologischen Gärten, zootechnischen Instituten, Menagerien und
ähnlichen Anlagen gehalten werden und nicht zu den nutzbaren Haustieren
(§ 1 Absatz 2 des Viehseuchengesetzes) gehören.
85.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach § 68 des Viehseuchengesetzes und
nach den Landesgesetzen vom 22. Februar 1884, 12. Mai 1900 und 17. März 1908.
Dasselbe gilt für die Versicherungssummen und den Wert der dem Besitzer ver-
bleibenden verwertbaren Teile des Tieres, die auf die Entschädigung anzurechnen sind.
Die hiernach zu gewährende Entschädigung wird durch Schätzer abgeschätzt.
Diese werden herbeigezogen
a) in Städten mit der Revidierten Städteordnung vom Stadtrat;
b) in den übrigen Städten vom Bürgermeister;
Tc) in Landgemeinden einschließlich der selbständigen Gutsbezirke vom Gemeinde-
vorstande.
86.
Bei jedem Entschädigungsfalle wirken außer dem Bezirkstierarzte, der das
Schätzungsverfahren leitet, zwei weitere Schätzer aus der Zahl der hierfür geeigneten
Sachverständigen mit.
In besonderen Ausnahmefällen, namentlich wenn sich mit dem Schätzungs—
verfahren die Gefahr der Seuchenverschleppung verbindet, kann unter Zustimmung
des Tierbesitzers oder seines Vertreters die Schätzung durch den Bezirkstierarzt allein
vorgenommen werden.
Von den Stadträten und den Bezirksausschüssen werden Listen geeigneter Sach-
verständiger dergestalt aufgestellt, daß tunlichst aus jedem Orte wenigstens zwei
Schätzer zur Verfügung stehen. Die Listen werden alljährlich durchgesehen und im
Januar jedes Jahres im Amtsblatte veröffentlicht.
Die zu Schätzern ausgewählten Sachverständigen sind, soweit sie nicht bereits
in Pflicht stehen, im voraus von den Amtshauptmannschaften oder Stadträten durch
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