Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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übrigen der Amtshauptmannschaft zur Prüfung vorzulegen. Die Kreishauptmann— 
schaften und Amtshauptmannschaften haben die Niederschrift unter Anschluß einer 
Berechnung unmittelbar beim Ministerium des Innern einzureichen, das sich die Ent— 
scheidung darüber, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung zu gewähren ist, selbst 
vorbehält. 
Für die Niederschriften und Berechnungen sind Vordrucke zu verwenden, die vom 
Ministerium des Innern zu beziehen sind. 
8 10. 
Jeder Tierbesitzer oder sein Vertreter ist zur Vermeidung einer Geldstrafe bis 
zu 150 K oder von Haft bis zu 6 Wochen verpflichtet, dem das Schätzungsverfahren 
leitenden Bezirkstierarzt über die auf die zu gewährende Entschädigung anzurechnende, 
aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme auch unaufgefordert wahre An- 
gaben zu machen. 
8 II. 
Gegen den Spruch der Schätzer kann der Viehbesitzer wie der Bezirkstierarzt 
binnen 2 Stunden nach dem Abschlusse der Niederschrift Einwendungen bei der in § 5 
genannten Behörde erheben. 
Richten sich die Einwendungen gegen die Höhe der Schätzung, so hat die Amts- 
hauptmannschaft oder der Stadtrat mit tunlichster Beschleunigung eine nochmalige 
Schätzung des Tieres durch die Kommission anzuordnen, welche die erste Schätzung 
vorgenommen hat und die zu diesem Zwecke um zwei weitere Schätzer zu verstärken 
ist. Über die anderweite Schätzungsverhandlung ist eine besondere Niederschrift auf- 
zunehmen. In diesem Falle hat die in §5 genannte Behörde das geschätzte Tier 
unter sicherem Verschluß oder unter Überwachung so aufbewahren zu lassen, daß 
eine Verschleppung von Krankheitskeimen und eine Veränderung der Beschaffenheit 
des Tieres nach Möglichkeit vermieden wird. 
Die durch Einwendungen eines Viehbesitzers entstehenden Kosten sind, wenn die 
Einwendungen keinen Erfolg haben, vom Besitzer des Tieres zu tragen und werden 
gegen seine Entschädigungsforderung aufgerechnet. Andernfalls oder soweit die 
einem Viehbesitzer zur Last fallenden Kosten nicht beigetrieben werden können, werden 
sie den in § 3 letzter Absatz erwähnten Aufwendungen zugerechnet. 
812. 
Die Schätzer erhalten für die Schätzung eines Rindes oder Pferdes eine Ver— 
gütung von 3 45, für die eines Schweines, eines bis 3 Monate alten Kalbes, oder
	        
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