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zündung der Pferde betreffend, vom 15. Dezember 1904 (G.= u. V.-Bl.
S. 467);
b) der Verordnung über die veterinärpolizeiliche Beobachtung der Geflügeleinfuhr
vom Auslande und des Verkehrs mit Geflügel vom 1. September 1911 (G.=
u. V.-Bl. S. 176) in der Fassung vom 1. April 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 47);
Tc) der zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Auslande (98§ 6 bis 8 des
Gesetzes) erlassenen Vorschriften.
82.
Kommen bei der Durchführung der Viehseuchengesetzgebung Fristen in Frage,
so sind sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Grundsätzen des Bürgerlichen
Gesetzbuches zu bemessen.
83.
Zur Ausführung feinerer, insbesondere bakteriologischer und biologischer Unter—
suchungen für veterinärpolizeiliche Zwecke dient das staatliche Veterinärpolizei-Labo—
ratorium in Dresden, dessen Geschäftskreis durch besondere Verordnung geregelt wird.
Das Laboratorium steht allen Tierärzten des Landes für diagnostische Unter—
suchungen kostenfrei zur Verfügung.
84.
Vorschriften, die auf Grund und zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes
. Juni 1880 .. 9. .
vom 1. Mai 1894 bisher ergangen sind, ausgenommen die in §1 Abs. 2 a bis c
erwähnten, werden, soweit erforderlich, mit Allerhöchster Genehmigung, mitsamt der
Verordnung, die Tränkung der Kettenhunde betreffend, bom 15. August 1856 (G.=
u. V.-Bl. S. 203) und der Verordnung, das Verfahren mit Tieren, welche an einer
ansteckenden Krankheit leiden oder deren verdächtig sind, betreffend, vom 14. April 1857
(G.= u. V.-Bl. S. 70) aufgehoben.
I. Anordnung und Leitung des Verfahrens.
(Zu §8 2, 3, 9, 14, 15 des Gesetzes.)
85.
Die Anordnung und Durchführung der Bekämpfungsmaßregeln liegt unter der
Oberleitung des Ministeriums des Innern den Kreishauptmannschaften, Amtshaupt—
mannschaften und Ortspolizeibehörden ob.