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Die nach 89 des Gesetzes zu erstattenden Anzeigen können außer an die Orts—
polizeibehörde auch an die Bezirkstierärzte gerichtet werden.
86.
Im Sinne des Viehseuchenrechtes sind, soweit nicht in dieser Verordnung etwas
anderes bestimmt wird,
Landesregierung, oberste Landesbehörde und Landeszentralbehörde das Mini—
sterium des Innern,
höhere Polizeibehörde die Kreishauptmannschaft,
Ortspolizeibehörde, Polizeibehörde, Vorsteher des Seuchenortes
a) in Städten mit Revidierter Städteordnung die Stadträte,
b) in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte die Bürger—
meister,
Jc) in Landgemeinden die Gemeindevorstände und in selbständigen Guts-
bezirken der Gutsvorsteher.
Ist der Gutsvorsteher selbst beteiligt, so hat an seiner Stelle die Amtshauptmann-
schaft einzutreten.
§ 7.
Die Ortspolizeibehörden haben alle Maßnahmen zu treffen, die nicht ausdrücklich
einer anderen Behörde vorbehalten sind.
88.
Die Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsborsteher haben alle Seuchen—
fälle der Amtshauptmannschaft anzuzeigen.
Zur Tötung von seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tieren mit Ausnahme
der nachstehenden Fälle haben sie auf dem kürzesten Wege die Ermächtigung der
Amtshauptmannschaft einzuholen.
Zur selbständigen Anordnung der Tötung sind sie ermächtigt:
a) sobald tollwutkranke oder -verdächtige Hunde und Katzen zu töten sind,
b) sobald es sich nach Feststellung der Lungenseuche oder des Rotzes um die Tötung
weiterer seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere desselben Gehöfts
handelt.
89.
Die Amtshauptmannschaften haben das weitere Verfahren der im 86 unter b
und e genannten Polizeibehörden zu überwachen und bei lässiger oder nicht vorschrifts—
mäßiger Handhabung der Maßregeln, sowie falls sich für mehrere Gemeinden außer—