Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 62 — 
Dieser Beaufsichtigung bedarf es nicht bei Jahr- und Wochenmärkten, 
auf denen Vieh nur in geringem Umfange gehandelt wird. Welche Märkte 
hierunter fallen, bestimmt das Ministerium des Innern. 
Von der Beaufsichtigung sind weiter befreit solche öffentliche Tierschauen, 
insbesondere Hunde= und Geflügelausstellungen, die nur aus dem Aus- 
stellungsort und aus einem beschränkten Umkreise beschickt werden. Hierüber 
entscheidet von Fall zu Fall die Kreishauptmannschaft, bei der alle Tier- 
schauen und Tierausstellungen wenigstens 8 Wochen zuvor anzumelden sind, 
nach Gehör des Bezirkstierarztes. 
b) Die Nutzviehhöfe und Schlachtviehhöfe einschließlich der öffentlichen Schlacht- 
häuser, die mindestens zweimal im Jahre nachzusehen sind. 
Jc) Die Ställe und Betriebe der Viehhändler sowie Gastställe, die in regelmäßiger 
Wiederkehr und in größerem Umfange zur Einstellung von Handelsvieh benutzt 
werden. Die hiernach der Beaufsichtigung unterliegenden Gastställe, die 
drei= bis viermal jährlich nachzusehen sind, werden von der Kreishauptmann- 
schaft nach Gehör der Bezirkstierärzte bestimmt. 
18. 
Alles Klauenvieh, das mit der Eisenbahn nach Sachsen eingeführt wird, ist bei 
oder nach der Entladung bezirkstierärztlich zu untersuchen. Ausgenommen ist nur 
das auf öffentlichen Schlachtviehhöfen und Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen 
Schlachthäuser zur Entladung kommende Klauenvieh, für dessen Untersuchung durch 
die Tierärzte der Schlachtviehhöfe usw. die Ortspolizeibehörde verantwortlich ist. 
Das Klauenvieh, das nicht bei der Entladung selbst untersucht werden kann, ist 
bis zur Untersuchung auf den Eisenbahnrampen oder an Ortlichkeiten in Gewahrsam 
zu nehmen, die ungefähr 2000 m von der Entladerampe entfernt sind. Der Verkauf 
oder die Abgabe des Viehes ist untersagt, solange nicht durch die bezirkstierärztliche 
Untersuchung das Nichtvorhandensein von Seuchen festgestellt ist. 
Zum Zwecke der Untersuchung ist das mit der Eisenbahn eingehende Klauenvieh 
so zeitig bei dem Bezirkstierarzt anzumelden, daß er tunlichst bei der Entladung des 
Viehes zugegen sein kann. 
Erfolgt die Untersuchung der Tiere nicht an der Eisenbahnrampe, so ist ihre An- 
kunft und Einstellung auch der Ortspolizeibehörde unter Angabe von Gattung und 
Stückzahl des Viehes so zeitig anzuzeigen, daß die Ortspolizeibehörde die Bestände 
bei oder alsbald nach der Entladung nachsehen kann. 
Die Untersuchung hat der Bezirkstierarzt, der hierüber Buch zu führen hat, dem 
Besitzer des Viehes zu bescheinigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.