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III. Molkereien und Verschiedenes.
(Zu § 17 Nr. 5, 8,9, 17 und 18 des Gesetzes und 88 25 bis 30, 34 bis 36, 78 bis 93
der Bundesratsvorschriften.)
* 27.
Für die Beschaffung der Erhitzungseinrichtungen in bestehenden Sammelmolke-
reien wird Frist bis zum 31. März 1913 gewährt.
Die Erwärmung der Milch auf 700 für die Dauer einer halben Stunde darf als
ausreichend nur dann zugelassen werden, wenn sie durch eine polizeiliche Uberwachung
des Erhitzungsverfahrens hinlänglich sichergestellt werden kann.
Die Bezirkstierärzte haben die Sammelmolkereien mindestens zweimal jährlich,
zu Zeiten größerer Seuchengefahr (§ 45) nach pflichtmäßigem Ermessen noch öfter,
nachzusehen und hierüber Buch zu führen.
Das in § 28 Abs. 2 der Bundesratsvorschriften erwähnte Tuberkulosetilgungs-
verfahren wird durch die unter # abgedruckten Grundsätze geregelt.
8 28.
Zu der in 8 34 der Bundesratsvorschriften vorgesehenen Kennzeichnung der
Hunde genügt auch die Anbringung der Hundesteuermarke (Gesetz vom 18. August 1868
— G.= u. V.-Bl. S. 509 —) am Halsband der Hunde.
8 29.
In den Deckregistern für Pferde und Rinder ist nachzuweisen:
a) Nummer oder Name des männlichen Tieres;
b) Tag der Bedeckung des weiblichen Tieres;
Jc) Name und Wohnort des Besitzers des weiblichen Tieres;
d) Nummer oder Kennzeichen des weiblichen Tieres.
Hinsichtlich der Landbeschäler bewendet es bei den Deckregistern des Land-
stallamtes.
8 30.
Der Betrieb der Anstalten zur Herstellung von Impfstoffen ist zweimal jährlich
vom Bezirkstierarzt nachzusehen, der hierüber und über die dabei gemachten Beob—
achtungen Buch zu führen hat. Werden wegen beobachteter Unregelmäßigkeiten
außerordentliche Besichtigungen nötig, so fallen dem Besitzer der Anstalt die ent—
stehenden Kosten zur Last.
831.
Die Bestimmungen in § 90 Abs. 1 der Bundesratsvorschriften finden auch auf die
Influenza der Pferde Anwendung.