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V. Vorschriften zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen.
(Zu §§ 18 bis 61, 78 des Gesetzes, 88 94 bis 315 der Bundesratsvorschriften.
35.
Die Kadaver und Kadaverteile an Milzbrand, Rauschbrand oder Wild= und
Rinderseuche gefallener oder getöteter oder dieser Seuchen verdächtiger Tiere dürfen
nur nach § 2 der Anlage C der Bundesratsvorschriften beseitigt werden. Hierbei ist
jede weitere Zerlegung der Kadaver usw. tunlichst zu vermeiden. Blut und sonstige
Abgänge sowie das entstehende Spülwasser sind wie die Kadaverteile zu behandeln
oder nach § 14 Ziffer 2 der Anlage A der Bundesratsvorschriften zu desinfizieren.
836.
Erkrankt in einem Rindvieh- oder Schafbestande innerhalb acht Tagen mehr als
der zehnte Teil der Tiere an Milzbrand, so hat der Bezirkstierarzt bei denjenigen
Tieren des Bestandes, für die eine besondere Seuchengefahr vorliegt, ein geeignetes
Schutzimpfungsverfahren nach näherer Anweisung des Ministeriums des Innern
auszuführen. Die entstehenden Kosten trägt die Staatskasse.
l 37.
Die Kadaver rauschbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere dürfen
nur in Abdeckereien abgehäutet werden. Die Verwertung der Häute ist gestattet,
nachdem sie unter polizeilicher Uberwachung durch ein im Dienstverordnungswege zu
bestimmendes Verfahren desinfiziert worden sind.
838.
Insoweit es sich um die Abwehr und Unterdrückung der Tollwut in den sächsisch—
österreichischen Grenzbezirken handelt, sind neben den Bundesratsvorschriften die
Bestimmungen der Verordnung vom 2. Januar 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 9) anzu-
wenden.
839.
Über die zur Ermittelung rotzkranker und -verdächtiger Tiere geeigneten spezifischen
Erkennungsverfahren, die in den Fällen der §§ 138 und 144 der Bundesratsvorschriften
stets anzuwenden sind, erläßt das Ministerium des Innern im Dienstverordnungs-
wege die erforderlichen Vorschriften.
8 40.
Die Anordnung der Tötung seuchenkranker und -verdächtiger Tiere beim Auf—
treten der Maul- und Klauenseuche in einer sonst seuchenfreien Gegend ist beim
Ministerium des Innern auf schnellstem Wege zu beantragen (f8 II, dh.