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* 41.
Die Sperrbezirke beim Ausbruche der Maul= und Klauenseuche (§ 161 der Bundes-
ratsvorschriften) sind bei vereinzelt liegenden verseuchten Gehöften stets auf diese,
bei großen Ortschaften auf Ortsteile zu beschränken, wenn dies nach Lage der Sache
und den wirtschaftlichen und Verkehrsverhältnissen veterinärpolizeilich unbedenklich
erscheint.
Die nach § 165 der Bundesratsvorschriften zu bildenden Beobachtungsgebiete
sind der Größe der Gefahr und den örtlichen Verhältnissen entsprechend zu begrenzen
und auch hierbei außer den Entfernungen zwischen den beteiligten Ortschaften ins-
besondere die natürlichen oder geographischen Grenzen (Flußläufe, Seen, Höhenzüge,
Wälder usw.) zu berücksichtigen. Die Beobachtungsgebiete sind nach Möglichkeit zu
verkleinern, sobald dies nach dem weiteren Verlaufe der Seuche unbedenklich erscheint.
Schlachtviehhöfe, Schlachthöfe und öffentliche Schlachthäuser fallen nicht mit
in den Sperrbezirk und in das Beobachtungsgebiet; im Falle eigener Verseuchung
bilden sie einen Sperrbezirk für sich. Der Bildung eines Beobachtungsgebiets wird
es bei der Verseuchung dieser Anlagen in der Regel nicht bedürfen.
8 42.
Zu der in § 166 Abs. 3 der Bundesratsvorschriften vorgeschriebenen Unter-
suchung der Bestände, aus denen Klauenvieh zu Nutz= oder Zuchtzwecken ausgeführt
werden soll, werden auch nichtbeamtete Tierärzte zugelassen.
Die Kreishauptmannschaften haben, soweit und solange ein besonderes Be-
dürfnis hierfür besteht, zur Genehmigung der Ausfuhr von Ferkeln in Körben oder
ähnlichen Behältnissen (§ 45, e) zu Nutz= oder Zuchtzwecken aus Beobachtungsgebieten
nach sächsischen Orten die Amtshauptmannschaften und Stadträte zu ermächtigen.
43.
Eisenbahnwagen, in denen Klauenvieh aus Sperrbezirken oder Beobachtungs-
gebieten befördert wird, sind durch gelbe Zettel mit der Aufschrift „Sperrvieh“ oder
„Beobachtungsvieh“ zu kennzeichnen. Ein gleicher Zettel ist auf dem Frachtbrief
anzubringen. Dem Frachtbrief ist ferner die Ausfuhrerlaubnis der zuständigen Be-
hörde in der Regel beizuheften.
Klauenvieh, das in so gekennzeichneten Wagen befördert wird, darf nur nach
der auf dem Frachtbrief angegebenen Eisenbahnstation befördert werden. Ein Ent-
laden oder Umladen ist unterwegs nur insoweit zulässig, als es zur Erreichung des
auf dem Frachtbrief bezeichneten Bestimmungsortes notwendig ist.
Die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes hat die Ankunft der Tiere, deren
Eintreffen ihr von der Ortspolizeibehörde des Ausfuhrortes angemeldet ist, zu über-
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