— 71 —
Personen, die bei der Beförderung und der Schlachtung seuchenkranker
und seuchenverdächtiger Tiere beschäftigt gewesen sind, haben sich einer gründ—
lichen Reinigung und Desinfektion nach näherer Anordnung des leitenden
Schlachthoftierarztes zu unterziehen.
g) Die vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion der Stallungen usw. hat sich
bei einer Sperrung des gesamten Schlachtviehhofes, Schlachthofes oder öffent-
lichen Schlachthauses auf alle nom öffentlichen Verkehr berührten Teile zu
erstrecken.
8 46.
Zu Zeiten größerer Seuchengefahr durch die Maul= und Klauenseuche behält sich
das Ministerium des Innern vor, für den Viehhandel und Viehverkehr des ganzen
Landes oder einzelner Landesteile folgende Maßregeln in Kraft zu setzen:
a) Für alles Klauenvieh, das nach Sachsen eingeführt oder innerhalb Sachsens
aus einem Orte nach einem anderen oder auf einen Markt geschafft wird, sind Ur-
sprungszeugnisse nach § 17 Abs. 1 der Bundesratsvorschriften beizubringen. Diese
sind von der Ortspolizeibehörde oder einem Tierarzt oder nicht tierärztlichen Fleisch-
beschauer auszustellen und unterschriftlich sowie durch Abstempelung zu vollziehen.
Für das nach Sachsen eingeführte Klauenvieh sind außerdem Gesundheitszeug-
nisse nach § 17 Abs. 2 der Bundesratsvorschriften beizubringen.
Für Rinder sind Einzelzeugnisse erfprderlich, bei Kälbern, Schafen, Ziegen und
Schweinen, die aus einunddemselben Orte stammen, sind Sammelzeugnisse zulässig.
Die Ursprungszeugnisse sind bei der Polizeibehörde des Bestimmungsortes der
Tiere oder des Marktortes oder bei dem Bezirkstierarzt abzugeben.
b) Auf Bahnhöfen mit regelmäßigem Verkehr von Klauenvieh sind für Schlacht-
tiere und für Nutz= oder Zuchttiere getrennte Laderampen einzurichten. Unter Um-
ständen genügt entsprechende Teilung und Kennzeichnung einer größeren Laderampe.
Tc) Die im Verkehr mit Klauenvieh benutzten Rampen, Ein= und Ausladeplätze,
Transportwagen, Gast= und Handelsställe sind nach jeder Benutzung zu reinigen und
zu desinfizieren.
Die Bezirkstierärzte haben dies zu überwachen.
d) Amtshauptmannschaft oder Stadtrat können das Treiben von Klauenvieh bei
dessen Uberführung von den Eisenbahnrampen nach den Ställen auch insoweit unter-
sagen, als es nicht schon sonst (§ 20) verboten ist.
e) Von außerhalb Sachsen erworbene Rinder (einschließlich der Kälber), Schafe
und Schweine dürfen erst dann mit anderem Klauenvieh zusammengebracht werden,
wenn sie 10 Tage unter polizeilicher Beobachtung gestanden haben und hierauf