Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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durch den Bezirkstierarzt für unverdächtig erklärt worden sind. Die bezirkstierärztliche 
Untersuchung des mit der Eisenbahn eingeführten Klauenviehes bei dessen Entladung 
(§ 18) fällt hierbei weg. 1 
Ausgenommen von der Beobachtung, jedoch nicht von der bezirkstierärztlichen 
Untersuchung (§ 18) sind nur das zur Schlachtung bestimmte Klauenvieh (siehe unter 4) 
und Ferkel im Gewicht bis zu 20 kg, die in Körben oder ähnlichen Behältnissen ein- 
geführt und vertrieben werden, sowie Klauenvieh aus seuchenfreien Nachbarbezirken 
Sachsens, das durch Nichthändler weder auf einem Markte noch von einem Händler 
erworben ist und nicht mit der Eisenbahn nach Sachsen eingeführt wird. 
Zur Durchführung der Beobachtung sind spätestens innerhalb 12 Stunden der 
Ortspolizeibehörde die Stückzahl, die Aufstellung, sowie die Veränderungen der Be- 
stände durch Zugang neuer Tiere unter Vorlegung der Ursprungszeugnisse (Abs. a) 
anzuzeigen. Hierbei ist das von Händlern zu führende Kontrollbuch (§ 23) entsprechend 
ausgefüllt mit vorzulegen. Die Anzeige, für die neben dem betreffenden Unternehmer 
auch der Besitzer des Stalles, in den das zu beobachtende Vieh eingestellt ist, haftet, 
ist von der Ortspolizeibehörde zu bescheinigen. Die Ortspolizeibehörde prüft die 
Richtigkeit der Anzeige und benachrichtigt den Bezirkstierarzt. 
An den Gehöften, in denen Klauenvieh zur Beobachtung steht, sind während der 
Beobachtungszeit Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift: „Beobachtungs- 
vieh. Zutritt polizeilich verboten.“ leicht sichtbar anzubringen. 
Während der Beobachtungsdauer dürfen die zu dem Transport gehörigen Tiere 
die Ställe nicht verlassen, mit anderen Klauentieren nicht in Berührung kommen und 
weder verkauft noch vertauscht noch sonst abgegeben werden. Fremden Personen, 
einschließlich etwaiger Besteller, ist der Zutritt zu den Ställen verboten. Der Unter- 
nehmer oder sein Stellvertreter, sowie der Besitzer der Stallungen haften dafür, 
daß außer ihnen nur die Wärter und die etwa zur tierärztlichen Hilfe zugezogenen 
Tierärzte die Stallungen betreten. Kommt der Besitzer des Beobachtungsviehes 
mit fremdem Klauenvieh in Berührung, so ist er wie eine fremde Person zu behandeln. 
Die Ortspolizeibehörden haben die Befolgung dieser Bestimmungen streng zu über- 
wachen. 
Wird neues Vieh in denselben Stall zu bereits unter Beobachtung stehenden 
oder aus der Beobachtung schon wieder entlassenen Tieren eingestellt, so verlängert 
sich die Beobachtungsdauer auch für diese auf weitere 10 Tage. Nach Ablauf der 
10 Tage können die Tiere verkauft oder abgegeben werden, sofern die bezirkstierärzt- 
liche Untersuchung ihre vollständige Unverdächtigkeit ergeben hat. 
Die Untersuchung hat der Bezirkstierarzt, der hierüber Buch zu führen hat, dem 
Besitzer der Tiere zu bescheinigen.
	        
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