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Die Kosten der Untersuchung treffen die Unternehmer.
) Zur Schlachtung bestimmtes Klauenvieh ist in Schlachtviehhöfen, Schlachthöfen
und öffentlichen Schlachthäusern binnen 4 Tagen vom Eintreffen ab gerechnet, soweit
es nicht vor Ablauf dieser Frist zulässigerweise wieder ausgeführt wird, außerhalb
der Schlachtviehhöfe usw. binnen 2 Tagen vom Eintreffen am Schlachtorte ab gerechnet
zu schlachten, wofür im ersteren Falle die Verwaltungen der Schlachtviehhöfe usw.,
im letzteren Falle die Besitzer der Tiere verantwortlich sind.
Auf Schlachtviehhöfen mit regelmäßigen Märkten beginnt die viertägige Frist
mit dem Tage, an dem die Tiere dort erstmalig zum Markt gestellt worden sind.
Fällt das Ende der Frist bei Schlachtviehhöfen mit regelmäßigen Märkten auf
einen Sonn- oder Feiertag, so läuft sie am vorangehenden Tage ab. Tiere, die auf
solchen Märkten unverkauft bleiben, dürfen innerhalb der Standfrist nur unter der
Voraussetzung ein zweites Mal zum Verkaufe gestellt werden, daß
1. sie in besonderen Stallungen untergebracht sind, die für anderes Schlachtvieh
nicht benutzt werden und außerhalb der Verkaufszeit dem allgemeinen Verkehr
nicht zugänglich sind;
2. sie in diesen Stallungen auch am zweiten Markttage verkauft werden, und
daß sie
3. bei der beständigen tierärztlichen Untersuchung unverdächtig bleiben.
Aus den mit einem öffentlichen Schlachthause verbundenen Schlachtviehhöfen,
deren beiderseitige Betriebe nicht gegeneinander abschließbar sind, sowie aus öffent—
lichen Schlachthöfen und Schlachthäusern, darf dorthin gebrachtes Schlachtvieh lebend
nicht wieder ausgeführt werden.
Zur Überwachung der rechtzeitigen Abschlachtung durch die Ortspolizeibehörden ist
1. außerhalb von Schlachtviehhöfen, Schlachthöfen und öffentlichen Schlacht—
häusern zum Verkauf aufgestelltes Schlachtvieh von dem Unternehmer nach
der Vorschrift unter e bei der Ortspolizeibehörde anzumelden,
2. der Verkauf solchen Viehes nach außerhalb des Ortes der Handelsniederlassung
des Unternehmers rechtzeitig der Polizeibehörde des Bestimmungsortes unter
Angabe des Erwerbers und der Zahl der Tiere vom Unternehmer anzuzeigen.
Die gleiche Verpflichtung haben auch die Verwaltungen der Schlachtviehhöfe
usw. in bezug auf das nach auswärts abgeführte Schlachtvieh.
g) Soweit die Ausfuhr von Vieh aus Schlachtviehhöfen gestattet ist (vergl. unter f
Abs. 1 und 4) darf sie nur zu Wagen erfolgen; jedes Stück ist unmittelbar vor seiner
Verladung nochmals tierärztlich zu untersuchen.