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suchung Tuberkelbazillen nicht ermittelt werden, so ist die bakteriologische Untersuchung
zu wiederholen, dafern die klinischen Merkmale der hohen Wahrscheinlichkeit fort—
bestehen. Zwischen den bakteriologischen Untersuchungen soll eine Frist von wenigstens
4 Wochen liegen.
51.
Die Tötung (Schlachtung) ist von der Amtshauptmannschaft oder dem Stadtrate
anzuordnen für Rinder, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose auch bakterio-
logisch (§ 50) festgestellt ist, vorausgesetzt, daß entweder der Rindviehbestand des Be-
sitzers einem staatlich geleiteten freiwilligen Tuberkulose-Tilgungsverfahren nach den
unter J abgedruckten Grundsätzen angeschlossen ist, oder sich der Besitzer schriftlich oder
zu Protokoll der Ortspolizeibehörde verpflichtet, seinen Rindviehbestand binnen
3 Monaten einem solchen Tuberkulose-Tilgungsverfahren zu unterwerfen.
Unter der gleichen Voraussetzung kann die Amtshauptmannschaft oder der Stadt-
rat die Tötung von Rindvieh anordnen, bei dem das Vorhandensein von Tuberkulose
in hohem Grade wahrscheinlich ist. Die Anordnung darf jedoch erst dann erfolgen,
wenn nach der zweiten bakteriologischen Untersuchung (§ 50 Abs. 4) die Merkmale der
hohen Wahrscheinlichkeit der Tuberkulose fortbestehen.
Im übrigen kann die Amtshauptmannschaft oder der Stadtrat die Tötung sämt-
licher Kühe anordnen, bei denen das Vorhandensein von Eutertuberkulose auch bakte-
riologisch festgestellt ist, wenn kein Verdacht vorliegt, daß die Tiere mit Wissen des Be-
sitzers als euterkrank nach Sachsen eingeführt worden sind.
Von der Anordnung der Tötung ist in allen Fällen abzusehen, wenn es sich um
Schlachtvieh (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) handelt.
Nach Anordnung der Schlachtung haben die Ortspolizeibehörde und der Bezirks-
tierarzt im Verein mit dem Besitzer des Rindes für dessen möglichst vorteilhafte Ver-
wertung besorgt zu sein und hierzu unter Umständen die Schlachtung quf einem
Schlachthofe oder außerhalb des Standortes des Rindes zu veranlassen.
VI. Das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen.
(Zu Anlage B der Bundesratsvorschriften.)
52.
Die Vorschriften der Anlage B finden in Fällen von Gehirnrückenmarksentzün-
dung und Gehirnentzündung der Pferde sowie von Influenza der Pferde sinngemäße
Anwendung. E
Die für die Zerlegung eines Tieres erforderlichen Instrumente (8 3 Anlage B)
sind vom Bezirkstierarzt in der Regel nur insoweit mit zur Stelle zu bringen, als sie