Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XI bis XX. (20)

64  Oeschlechtsgemeinschaft,  außereheliche  —  Oesetze.

Geschlechtsgemeinschaft,  außereheliche,  s.  außereheliche
Geschlechtsgemeinschaft.  :

Geschwister:  ihnen  steht  die  Inoffiziositätsquerel  wegen
Einsetzung  eines  unehelichen  Kindes  des  Erblassers  nicht
zu.  XVII,  32.  S.  auch  XII,  17.

Geschworne:  gesetzlich  erforderliches  Alter.  XIV,  83.
Wechselgerichtsassessoren  aus  dem  Handelsstande  als  Geschworne.
  XV,  230.  Enthebung  von  der  Verrichtung
eines  Geschwornen.  XIV,  74.  Beurlaubung  der  Geschwornen.
  XVI,  33.  Befreiung  von  den  Verrichtungen
als  Geschworner.  XVI,  178.  Von  Herstellung  des  Verzeichnisses
  der  Geschwornen  zur  Schwurgerichtssitzung.  XIV,

54.  Streichung  aus  der  Geschwornenliste  durch  Urtheile
des  Schwurgerichtehofes.  XVI,  180.  Fragestellung  an  die
schwornen,  s.  Fragestellung.  Ueber  die  Grenzen  der  Zuständigkeit
  an  die  Geschwornen.  XIX,  289.  Ueber  die  Grenzen
der  Kompetenz  der  Geschwornen  u.  des  Schwurgerichtshofes
hinsichtlich  der  Berücksichtigung  der  Strafaufhebungsgründe.

„305,  321.  Ueber  die  Befugniß  der  Geschwornen,
dem  Schuldausspruche  beizufügen:  „bei  geminderter  Zurechnungsfähigkeit“,
  ohne  zu  diesem  Zusatze  durch  besondere
Frage  veranlaßt  zu  sein.  XIX,  1.  Mitgabe  der  Krankengeschichte
  u.  ärztl.  Gutachten  an  die  zur  Berathung  abtretenden
  Geschwornen.  XIX,  46.  Austritt  Geschworner  vor
beendigter  Berathung  aus  dem  Berathungszimmer.  XIX,  159.

Gesellschaft:  Klage  auf  Aufnahme  zu  einem  Gesellschaftsvertrage.
  XI,  295.  Gesellschaft  zum  Spiele  in  auswärtiger
  Lotterie.  XV.  40.  Von  dem  Rechte  der  Theilhaber
an  einer  Handelsgesellschaft  zum  Gebrauche  der  Handelsfirma
  und  dadurch  zur  solidarischen  Verpflichtung  der  übrigen
  Theilhaber.  XIII,  310.  Grundsätze  über  Handelsgesellschaften.
  XIII,  311—318.  Bei  Auflösung  einer  mittelst
Cirkulars  bekannt  gemachten  Handlungsgesellschaft  ist  eine
gleichartige  Anzeige  erforderlich.  XIII,  204.  Solidarische
Verpflichtung  bei  Handels=  bez.  Fabrikgesellschaften.  (Augsb.
Recht.)  XIX,  364.  Faktische  Eingehung  einer  Handelsgesellschaft;
  solidarische  Haftung  der  Gesellschafter  für  die
Geschäftsschulden  der  Faktoren.  XX,  255.

Gesetze:  Beitrag  zur  Lehre  von  deren  rückwirkender  Kraft.
XVill,  297.  Oesetzliche  Norm  u.  Gewohnheitsrecht.  XVII,
396,“  Einfluß,  neuer,  in  den  Rechtsstand  eingreifender
  Gesetze  auf  die  Beweislast  in  Besitzstreitigkeiten.  XVI!,

Desgleichen  auf  bereits  anhängige  Prozesse.  XX,
330.  Deggleichen  auf  eine  vorher  rechtskräftig  verworfene
fortldeklinatorische  Einrede.  XX,  14.  Gelsetzerläuterungen
von  Seite  des  Justizministeriums.  XII,  81.  Fr.  4  de  le-