Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Es  war  doch  wohl  ein  bloßes  Wagestuͤck;  ein  Wagestuͤck,  das
keinen  Nutzen  haben  konnte,  da  selbst  der  Nutzen,  der  etwai
allein  noch  gedenkbar  war,  aufmerksam  zu  machen  guff
eine  Lücke,  die  leicht  bei  nächstier  schicklichen:
Gelegenheit  ergänzt  werden  mochte,  selbst  dieserallein
  noch  denkbare  Nutzen  hier  gar  nicht  zu  hoffen  war,  denn:
erst  hätte  noch  die  Möglichkeit  einer  Ueberz  eugung,  daßeine
  Lücke  vorhanden  sey,  gehofft  werden  müssen.
Und  dieser  Möglichkeit  von  Ueberzeugung  stunden  noch  weitandere
  Hindernisse  entgegen,  als  die  Schwäche  der  Beweisgründe.
  Wo  bleibt  denn  meinem  Versuche  noch  eine
Entschuldigung?

Doch  darauf  möchte  sich  noch  antworten  lassen,  aber
das  Härteste  ist,  —  daß  ich  nicht  überlegt  hatte,  es  könne  selbst
Gbttingen  in  einen  bösen  Ruf  bringen,  wenn  Dinge  dieser
Art  von  Göttingen  aus  erschienen.  Natürlich  bedauert  Jeder,
dem  eine  Untersuchung  dieser  Art  mißfällt,  den  klar  sich  zeigenden
  Zerfall  gründlicher  Kenntnisse  und  gründlicher  Studien
auf  der  ehedem  so  blähenden  Universität.  Man  hat  uns  ohnedieß
  schon  prophezeit,  daß  mit  dem  ersien  halbhundertjährigen
Jubiläum  der  Flor  derselben  allmählig  ein  Ende  haben  werde;
hier  sind  nun  schon  die  Früchte.  Ach!  gute  Mutter  Georgia
Augusta!

Man  wird  es  mir  kaum  glauben  wollen,  daß  ich  an
alles  dieses  und  an  noch  weit  mehrere  Dinge  gedacht  habe,
da  ich  aus  Gelegenheit  einer  Wahrnehmung  in
den  Lünigischen  Sammlungen  zumersten  Male
mich  entschloß,  eine  genauere  Untersuchung  des  Ganzen  anzustellen
  und  —  bekannt  zu  machen.  Dieses  Letztere  hatte  ich
nämlich  auf  der  Entscheidung  eines  Freundes  und  Gönners
in  Wetzlar  beruhen  lassen,  von  dem  ich  erst  wissen  wollte,  ob
die  im  großen  Publikum  allgemein  angenommene  Theorie  von
dem  saächsischen  Privilegium  de  non  appellando  auch  dort
als  unbezweifelbar  entschieden  angesehen  sey,  und  ich  war  fest
entschlossen,  keine  Sylbe  drucken  zu  lassen,  wenn  nicht  die  von