Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 118 — 
Nr. 31. Bekanntmachung 
über die Prüfung von Zeichenlehrern und Zeichenlehrerinnen; 
vom 5. Mai 1913. 
Des Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat im Einvernehmen mit 
dem Ministerium des Innern nachstehende Ordnung für die Prüfung von Zeichen- 
— lehrern und Zeichenlehrerinnen aufgestellt. 
Dresden, den 5. Mai 1913. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Graf. 
Vrufungsoronung 
für 
Zeichenlehrer und Zeichenlehrerinnen. 
Zweck der § 1. Die Befähigung zur Erteilung von Zeichenunterricht als staatlich geprüfter 
Prüfung. Zeichenlehrer oder staatlich geprüfte Zeichenlehrerin wird durch Ablegung einer 
Prüfung erwiesen. 
Ort der § 2. Die Prüfung findet in Dresden im Friedrich-August-Seminare und in der 
Prüfung, Königlichen Kunstgewerbeschule statt. 
Prüfungs= 383. Zur Abhaltung der Prüfung wird eine Kommission gebildet, deren Mit- 
kommission. glieder das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ernennt. 
Sie besteht aus einem Königlichen Kommissare als Vorsitzendem, zwei bis drei 
fachmännisch gebildeten Mitgliedern und, wenn sich die Prüfung auch auf allgemeine 
Pädagogik erstreckt (§ 11), einem wissenschaftlichen Lehrer dieses Faches. 
Dazu treten die vom Ministerium des Innern wegen der Prüfung von Zeichen- 
lehrern für gewerbliche Schulen in die Kommission abgeordneten Mitglieder. 
Der Kommissar ist befugt, sich im Falle vorübergehender Behinderung von einem 
Mitgliede der Kommission vertreten zu lassen.
	        
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