Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 119 — 
Bei Abstimmungen entscheidet im Falle von Stimmengleichheit die Stimme 
des Kommissars. 
Hegt dieser gegen einen Beschluß der Kommission erhebliche Bedenken, so hat er 
an das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts zu berichten, das dann 
endgültig entscheidet. 
Uülboher sämtliche Verhandlungen der Kommission haben deren Mitglieder Amts- 
verschwiegenheit zu wahren. 
§ 4. Die Prüfung wird jährlich einmal und zwar im Juni abgehalten. 
Der Kommissar hat die Prüfungstage im Einvernehmen mit dem Direktor des 
Friedrich-August-Seminars und dem Vorstande der Allgemeinen Abteilung der 
Königlichen Kunstgewerbeschule festzusetzen, den Prüfungsplan dem Ministerium des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts und dem Ministerium des Innern rechtzeitig in 
je drei Stücken vorzulegen und die zugelassenen Bewerber zur Prüfung vorzuladen. 
§ 5. I. Zur Prüfung werden im allgemeinen Bewerber zugelassen, die das 
21. Lebensjahr und Bewerberinnen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und in 
der Regel nicht älter als 28 Jahre sind, ihre sittliche Unbescholtenheit und körperliche 
Tauglichkeit nachweisen, das Zeugnis über die Berechtigung zum Einjährig-Frei- 
willigen-Dienste oder über den erfolgreichen Besuch der ersten Klasse einer höheren 
Mädchenschule (im Sinne des Gesetzes über das höhere Mädchenbildungswesen vom 
16. Juni 1910 — G.= u. V.-Bl. S. 140 — oder den Nachweis einer gleichwertigen 
allgemeinen Bildung, außerdem aber Zeugnisse über eine dreijährige Ausbildung 
an einer Kunstgewerbeschule oder an einer Akademie für graphische Künste oder an 
einer Akademie der bildenden Künste sowie über zweckmäßige methodische Schulung 
beibringen. 
Bewerber), welche die Befähigung als Zeichenlehrer an höheren Lehranstalten 
erlangen wollen, haben ihre allgemeine Vorbildung durch das Reifezeugnis eines 
Lehrer= oder Lehrerinnenseminars, eines Gymnasiums oder Realgymnasiums, einer 
Oberrealschule oder Studienanstalt nachzuweisen. 
Die Entschließung darüber, ob Bewerber, die eine den vorstehenden Anforderungen 
entsprechende allgemeine Vorbildung nicht nachweisen können, zu der Prüfung zu- 
zulassen sind, bleibt dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts für den 
einzelnen Fall vorbehalten. Dieses kann für solche Bewerber eine besondere Vor- 
prüfung hinsichtlich der allgemeinen Vorbildung anordnen. 
  
*) In dieser Prüfungsordnung sind weiterhin unter Bewerbern oder Lehrern stets auch 
Bewerberinnen oder Lehrerinnen zu verstehen. 
1913. 18 
Zeit der 
Prüfung. 
Bedingungen 
der Zulassung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.