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Bei Abstimmungen entscheidet im Falle von Stimmengleichheit die Stimme
des Kommissars.
Hegt dieser gegen einen Beschluß der Kommission erhebliche Bedenken, so hat er
an das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts zu berichten, das dann
endgültig entscheidet.
Uülboher sämtliche Verhandlungen der Kommission haben deren Mitglieder Amts-
verschwiegenheit zu wahren.
§ 4. Die Prüfung wird jährlich einmal und zwar im Juni abgehalten.
Der Kommissar hat die Prüfungstage im Einvernehmen mit dem Direktor des
Friedrich-August-Seminars und dem Vorstande der Allgemeinen Abteilung der
Königlichen Kunstgewerbeschule festzusetzen, den Prüfungsplan dem Ministerium des
Kultus und öffentlichen Unterrichts und dem Ministerium des Innern rechtzeitig in
je drei Stücken vorzulegen und die zugelassenen Bewerber zur Prüfung vorzuladen.
§ 5. I. Zur Prüfung werden im allgemeinen Bewerber zugelassen, die das
21. Lebensjahr und Bewerberinnen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und in
der Regel nicht älter als 28 Jahre sind, ihre sittliche Unbescholtenheit und körperliche
Tauglichkeit nachweisen, das Zeugnis über die Berechtigung zum Einjährig-Frei-
willigen-Dienste oder über den erfolgreichen Besuch der ersten Klasse einer höheren
Mädchenschule (im Sinne des Gesetzes über das höhere Mädchenbildungswesen vom
16. Juni 1910 — G.= u. V.-Bl. S. 140 — oder den Nachweis einer gleichwertigen
allgemeinen Bildung, außerdem aber Zeugnisse über eine dreijährige Ausbildung
an einer Kunstgewerbeschule oder an einer Akademie für graphische Künste oder an
einer Akademie der bildenden Künste sowie über zweckmäßige methodische Schulung
beibringen.
Bewerber), welche die Befähigung als Zeichenlehrer an höheren Lehranstalten
erlangen wollen, haben ihre allgemeine Vorbildung durch das Reifezeugnis eines
Lehrer= oder Lehrerinnenseminars, eines Gymnasiums oder Realgymnasiums, einer
Oberrealschule oder Studienanstalt nachzuweisen.
Die Entschließung darüber, ob Bewerber, die eine den vorstehenden Anforderungen
entsprechende allgemeine Vorbildung nicht nachweisen können, zu der Prüfung zu-
zulassen sind, bleibt dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts für den
einzelnen Fall vorbehalten. Dieses kann für solche Bewerber eine besondere Vor-
prüfung hinsichtlich der allgemeinen Vorbildung anordnen.
*) In dieser Prüfungsordnung sind weiterhin unter Bewerbern oder Lehrern stets auch
Bewerberinnen oder Lehrerinnen zu verstehen.
1913. 18
Zeit der
Prüfung.
Bedingungen
der Zulassung.