Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

Praktische 
Prüfung. 
Folgen der 
Benutzung 
fremder Hilfe 
usw. 
Anderweite 
Zurück- 
weisung. 
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Von der Prüfung unter a können Bewerber, die an einem Lehrer- oder Lehre— 
rinnenseminare die Abgangsprüfung bestanden haben oder bei einer anderen lehr— 
amtlichen Prüfung schon mit Erfolg in Pädagogik geprüft worden sind, befreit werden. 
Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jede Abteilung in der Regel 
zwei bis drei Stunden. 
8 12. In der praktischen Prüfung hat der Bewerber sein Lehrgeschick zu er- 
weisen. Sie besteht 
a) in der Besprechung eines Kunstwerkes mit einer oberen Schülerklasse, 
b) in einer Lehrprobe im Zeichnen. 
Überdies hat der Bewerber Proben von seiner Fertigkeit im Wandtafelzeichnen 
abzulegen, und zwar durch Darstellung von Natur= oder Kunstformen, durch Ge- 
dächtniszeichnen und Lösen einer konstruktiven Aufgabe an der Wandtafel. 
Die Dauer der praktischen Prüfung beträgt für jede Abteilung in der Regel 
vier bis fünf Stunden. 
Die Aufgaben sind durch das Los zu verteilen. 
Zur Vorbereitung auf die Kunstbesprechung und die Lehrprobe wird im ganzen 
ein Tag gewährt. Vor ihrer Abhaltung sind methodisch angelegte Entwürfe vorzulegen. 
Die Lehrproben im gewerblichen Zeichnen sind in der Kunstgewerbeschule mit 
Schülern einer gewerblichen Anstalt, die sonstigen Lehrproben im Friedrich-August- 
Seminare abzuhalten. 
§ 13. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter oder (im 
Falle des §K9 letzter Absatz) nicht angegebener Hilfsmittel bei Fertigung der Prüfungs- 
arbeiten hat die sofortige Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung, 
wenn aber die Täuschung erst nach deren Beendigung entdeckt wird, die Verweigerung 
oder nachträgliche Ungültigkeitserklärung des Prüfungszeugnisses zur Folge. Auch 
kann im Falle eines bloßen Versuches, fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel zu 
gebrauchen, Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung oder Ver- 
weigerung des Zeugnisses verfügt werden. 
Ein so Bestrafter kann nur noch einmal und in der Regel nur nach Jahresfrist 
zur Prüfung zugelassen werden. 
Über die Strafen beschließt die Prüfungskommission. Der Kommissar hat auf sie 
vor Beginn der Prüfung hinzuweisen. 
§ 14. Wenn die Hausarbeit des Bewerbers oder mehr als zwei der gemäß § 10 
unter Aufsicht gefertigten Arbeiten nicht als mindestens „genügend“ befunden werden, 
kann die Prüfungskommission den Bewerber von der weiteren Prüfung zurückweisen
	        
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