Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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5. der sächsische Staat hinsichtlich seines Einkommens aus Grundbesitz und Gewerbe- 
betrieb mit der Maßgabe, daß von diesem Einkommen ein Teilbetrag zu kürzen 
ist, welcher dem für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr des Staates er- 
mittelten Verhältnisse der zur Verzinsung der Staats= und Finanzhauptkassen- 
schulden erforderlichen Summe zu dem Gesamtbetrage der Nutzungen des 
Staatsvermögens und der Staatsanstalten entspricht. 
§ 24. (1) Dem Besitze eines Grundstücks werden die dinglichen Nutzungsrechte 
gleichgeachtet, kraft deren jemand den Ertrag eines Grundstücks ganz oder teilweise 
als Einkommen bezieht. 
(2) Den mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personen- 
vereinen im Sinne von 3§ 23 stehen solche nicht rechtsfähige Vereine gleich, die nach 
ihrer Verfassung von dem Wechsel der Mitglieder in ihrem Bestehen nicht berührt 
werden. 
(s) Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt als Personenverein im Sinne 
von § 23 die Gesamtheit der Kommanditisten. 
(1) Als Uberschüsse im Sinne von § 23 Ziffer 3 und 4 sind die im Durchschnitte 
der letzten 3 Geschäftsjahre oder, wenn noch nicht so lange Verteilungen stattgefunden 
haben, im Durchschnitte der letzten 2 Geschäftsjahre oder im letzten Geschäftsjahr 
verteilten Überschüsse unter Hinzurechnung der an die Inhaber von Genußscheinen 
verteilten Beträge anzusehen. 
§ 25. Von der Einkommensteuer sind befreit: 
a) die Schul= und Kirchgemeinden, die mit der bürgerlichen Gemeinde ganz oder 
teilweise räumlich zusammenfallen, sowie die geistlichen, Kirchen= und Schul- 
lehen, 
b) die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen, wohltätigen, Besoldungs= oder 
Pensionszwecken dienenden juristischen Personen und mit dem Rechte des 
Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereine und Vermögensmassen, 
soweit ihr Einkommen nicht aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb innerhalb 
der Gemeinde herrührt, 
) die infolge reichs= oder landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Berufsgenossen- 
schaften, Kranken= und Pensionskassen, die zu deren Ersatz dienenden Kassen 
und Verbände, sowie die Landesversicherungsanstalt, 
d) Personen, welche im Wege der öffentlichen Armenpflege laufende Unterstützung 
beziehen, 
xuze) Konkursmassen.
	        
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