Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 205 — 
Auf natürliche Personen als Inhaber von Großbetrieben findet diese Be- 
stimmung keine Anwendung, sofern sie am Sitze des Betriebes ihren Wohnsitz 
haben. 
(2) Was als Großbetrieb anzusehen ist, ist durch Gemeindebeschluß festzusetzen. 
Betriebe, deren Anlage= und Betriebskapital weniger als 100 000 Kl beträgt, sind von 
der unter b festgelegten Besteuerung freizulassen. 
(s) Anlage= und Betriebskapital ist der Kapitalwert aller Vermögensgegenstände, 
die dem Betriebe zu dienen bestimmt sind, ohne Abzug der Schulden. 
(4) Bei mehreren Gesellschaftsteilhabern wird der Steuerbetrag, sofern er nicht 
von der Gesellschaft erhoben werden kann, auf jeden von ihnen nach Verhältnis seines 
Gesellschaftsanteils, wenn dieser aber auch durch Befragung nicht zu ermitteln ist, 
nach Kopfteilen umgelegt. 
(5) Diese Bestimmungen finden auf Betriebe des sächsischen Staates keine An- 
wendung. 
§ 32. (1) Die Gemeinde kann beschließen, daß als Einkommen aus Großbetrieben 
des Kleinhandels und aus Kleinhandelsbetrieben, die ein Zweiggeschäft in der 
Gemeinde unterhalten, ein bestimmter Prozentsatz des erzielten Jahresumsatzes, 
jedoch nicht über 8 %, dann zu versteuern ist, wenn das wirklich erzielte Einkommen 
hinter diesem Satze zurückbleibt. 
(2) Was als Großbetrieb des Kleinhandels und als Kleinhandelsbetrieb mit 
Zweiggeschäften anzusehen ist, wird durch Gemeindebeschluß bestimmt. 
(s) § 31 Absatz 4 findet Anwendung. 
(4) Eine andere Form der Besteuerung nach dem Umsatze ist unzulässig; jedoch 
dürfen Gemeinden, in denen eine gewerbliche Umsatzsteuer besteht, diese bis zum 
31. Dezember 1924 weiter erheben. Die Erhebung einer gewerblichen Umsatzsteuer 
schließt die Besteuerung nach Absatz 1 aus. 
8 33. (1) Der jeweils geltende Staatseinkommensteuertarif ist für die Gemeinde 
maßgebend. Die Gemeinden können jedoch beschließen, den Staatssteuertarif insoweit 
abzuändern, als: 
a) Einkommen zwischen 200 und 400 .K, soweit sie nicht in Händen von Personen 
sind, die aus gesetzlichen Gründen anderen Personen Unterhalt gewähren, 
steuerpflichtig sein sollen. 
Die Steuer darf für Personen mit einem Gesamteinkommen von mehr 
als 200 bis 300 .K nicht mehr als die Hälfte, für solche mit einem Gesamt- 
einkommen von mehr als 300 bis 400.A nicht mehr als“¾ des die nächst- 
höhere Klasse treffenden Satzes betragen, 
29.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.