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Auf natürliche Personen als Inhaber von Großbetrieben findet diese Be-
stimmung keine Anwendung, sofern sie am Sitze des Betriebes ihren Wohnsitz
haben.
(2) Was als Großbetrieb anzusehen ist, ist durch Gemeindebeschluß festzusetzen.
Betriebe, deren Anlage= und Betriebskapital weniger als 100 000 Kl beträgt, sind von
der unter b festgelegten Besteuerung freizulassen.
(s) Anlage= und Betriebskapital ist der Kapitalwert aller Vermögensgegenstände,
die dem Betriebe zu dienen bestimmt sind, ohne Abzug der Schulden.
(4) Bei mehreren Gesellschaftsteilhabern wird der Steuerbetrag, sofern er nicht
von der Gesellschaft erhoben werden kann, auf jeden von ihnen nach Verhältnis seines
Gesellschaftsanteils, wenn dieser aber auch durch Befragung nicht zu ermitteln ist,
nach Kopfteilen umgelegt.
(5) Diese Bestimmungen finden auf Betriebe des sächsischen Staates keine An-
wendung.
§ 32. (1) Die Gemeinde kann beschließen, daß als Einkommen aus Großbetrieben
des Kleinhandels und aus Kleinhandelsbetrieben, die ein Zweiggeschäft in der
Gemeinde unterhalten, ein bestimmter Prozentsatz des erzielten Jahresumsatzes,
jedoch nicht über 8 %, dann zu versteuern ist, wenn das wirklich erzielte Einkommen
hinter diesem Satze zurückbleibt.
(2) Was als Großbetrieb des Kleinhandels und als Kleinhandelsbetrieb mit
Zweiggeschäften anzusehen ist, wird durch Gemeindebeschluß bestimmt.
(s) § 31 Absatz 4 findet Anwendung.
(4) Eine andere Form der Besteuerung nach dem Umsatze ist unzulässig; jedoch
dürfen Gemeinden, in denen eine gewerbliche Umsatzsteuer besteht, diese bis zum
31. Dezember 1924 weiter erheben. Die Erhebung einer gewerblichen Umsatzsteuer
schließt die Besteuerung nach Absatz 1 aus.
8 33. (1) Der jeweils geltende Staatseinkommensteuertarif ist für die Gemeinde
maßgebend. Die Gemeinden können jedoch beschließen, den Staatssteuertarif insoweit
abzuändern, als:
a) Einkommen zwischen 200 und 400 .K, soweit sie nicht in Händen von Personen
sind, die aus gesetzlichen Gründen anderen Personen Unterhalt gewähren,
steuerpflichtig sein sollen.
Die Steuer darf für Personen mit einem Gesamteinkommen von mehr
als 200 bis 300 .K nicht mehr als die Hälfte, für solche mit einem Gesamt-
einkommen von mehr als 300 bis 400.A nicht mehr als“¾ des die nächst-
höhere Klasse treffenden Satzes betragen,
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