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C. Sonstige Schulgemeinden.
§ 20. 1. Für Schulgemeinden, die als zusammengesetzte im Sinne von § 17
nicht anzusehen sind, ist in der Schulsteuerordnung die Höhe der etwaigen Besitz-
wechselabgabe zu bestimmen (vergl. § 6)1).
2. Im übrigen sind die Schulsteuern — unbeschadet der Vorschriften in 98 9,
12, 14 und 15,6 — nach den gesetzlichen und örtlichen Bestimmungen aufzubringen,
die für die Besitzwechselabgabe, die Einkommensteuer, die Grundsteuer und — unter
der Voraussetzung des § 15," — auch die Kopfsteuer der bürgerlichen Gemeinde gelten.
Dabei sind Abweichungen von den örtlichen Bestimmungen in folgenden Punkten
zulässig:
a) Ist in der Steuerordnung der bürgerlichen Gemeinde das Aufkommen der
Grundsteuer zu dem Aufkommen der Einkommensteuer oder sonstiger Steuern
in ein bestimmtes Verhältnis gebracht, so kann in der Schulsteuerordnung
das Verhältnis des Aufkommens der Schulgrundsteuer zu dem der Einkommen-
steuer und etwaiger Kopfsteuer anders als in der Steuerordnung der bürger-
lichen Gemeinde festgesetzt werden.
b) Ist nach der Steuerordnung der bürgerlichen Gemeinde die Grundsteuer un-
abhängig von dem Aufkommen der übrigen Steuern nach festen Sätzen zu
erheben, so können in der Schulsteuerordnung die Steuersätze für die Grund-
steuer der Schulgemeinde abweichend von der Steuerordnung der bürgerlichen
Gemeinde bestimmt werden.
D. Die Rittergüter.
§ 21. 1. Die Besitzer der Rittergüter haben zu den Lasten der Schulgemeinde,
zu der das Rittergut gehört, soviel beizutragen, als sich bei Umlegung des Bedarfes
zur Hälfte nach der Kopfzahl der über 14 Jahre alten Personen, zur anderen Hälfte
auf den beitragspflichtigen Grundbesitz nach Maßgabe der Staatsgrundsteuer ergibt.
2. Zu demjenigen Teile des Aufwandes, der nach der Kopfzahl aufzubringen ist,
hat der Rittergutsbesitzer nur für sich und seine Familienangehörigen, soweit sie auf
dem Rittergute wohnen, beizutragen. Unter Familienangehörigen sind nur die
Ehegatten und die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder zu verstehen. Die übrigen
Bewohner der Rittergutsgebäude werden zur Kopfzahl des Gemeindebezirkes ge-
rechnet und sind wie die im Gemeindebezirke wohnenden Schulsteuerpflichtigen
beitragspflichtig.
3. Vereinbarungen mit den Vertretungen der beteiligten bürgerlichen Gemeinden
über einen anderweiten Verteilungsmaßstab oder einen Anschluß an die Schulsteuer-