281
anzumelbende Ausgang solcher Meßguͤter über das bezeichuete Ausgangsamt durch, die oben.
gedachte Bescheinigung niche erwiesen werde, der Versender — vorbebältlich des weiteren
Versolgs der unwahren Angabe, des eaqva cigemnächtig gelösten amelichen Verschlussee und
des Verblei's, oder der mißbräuchlichen Benutzung der zur Messe abgesercigten Colli zu andern
Zwecken — des fernern Anspruchs auf den Genuß der regulativmäßigen Erleichterungen
verlustig gehe, und keine Waaren serner mit amtlicher Absertigung nach fremden Messen
gegen den Genuß der Zollfceibeic bei ihrer Zurückkunft zu versenden befugt sey.
8. 14.
Mur unverkaufte und mit zweifelsfreien Erkennungsmitteln versehene Waaren koͤnnen
steuerfrei zuruͤckgefuͤhrt werden, und zwar innner nur fuͤr den Aussteller ber Versendungs-Anmeldung,
weil die darin in Bezug genommene Erlaubniß rein persoͤnlich ist, und darum
auf einen Andern nicht uͤbertragen werden darf.
8. 15.
Sämmtliche zu einer Ausgangs= Anmeldung gehörige Waaren müssen, so weie sie unverkauft
geblieben snd, auf einmal über das angemeldete Wiederelngangsamt gurückgebrachr
werden, wem das Recht des steuerfreien Wiedereingangs in Anspruch genommen werden
soll. Spätere Rücktransporte können nicht mehr als Mes,, Retvurgut behandelr werden, sondern
werden als fremd angesehen und dem gemäß behandelt.
. 16.
Das Steuerame im Innern, wo die Schlußabferligung State finden soll, darf daher'
Meh-Rerourgü#er niche eher verabfolgen lassen, bio die Anmeldung bei demselben eingegangen
ist, und zwar in diesem Falle auch nur damn, wem leßtere in Uebereinstimmumg mit der
dazu gehörsgen, ungetheilt eingegangenen Waarenpost Ktehe, und in so weit sich bei der speciellen
Revisson sonst nichts zu erinnern findet.
8. 17.
Waaren, welche nur zu einer fremden Messe angemeldee werden, müssen binnen 6 Monaten,
und Waaren, welche unmittelbar hinter einander zu zwei fremden Messen gehen, binnen
12 Monaten zur Schlußabfertigung gebracht werden.