Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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anzumelbende  Ausgang  solcher  Meßguͤter  über  das  bezeichuete  Ausgangsamt  durch,  die  oben.
gedachte  Bescheinigung  niche  erwiesen  werde,  der  Versender  —  vorbebältlich  des  weiteren
Versolgs  der  unwahren  Angabe,  des  eaqva  cigemnächtig  gelösten  amelichen  Verschlussee  und
des  Verblei's,  oder  der  mißbräuchlichen  Benutzung  der  zur  Messe  abgesercigten  Colli  zu  andern
  Zwecken  —  des  fernern  Anspruchs  auf  den  Genuß  der  regulativmäßigen  Erleichterungen
  verlustig  gehe,  und  keine  Waaren  serner  mit  amtlicher  Absertigung  nach  fremden  Messen
  gegen  den  Genuß  der  Zollfceibeic  bei  ihrer  Zurückkunft  zu  versenden  befugt  sey.

8.  14.

Mur  unverkaufte  und  mit  zweifelsfreien  Erkennungsmitteln  versehene  Waaren  koͤnnen
steuerfrei  zuruͤckgefuͤhrt  werden,  und  zwar  innner  nur  fuͤr  den  Aussteller  ber  Versendungs-Anmeldung,
  weil  die  darin  in  Bezug  genommene  Erlaubniß  rein  persoͤnlich  ist,  und  darum
auf  einen  Andern  nicht  uͤbertragen  werden  darf.

8.  15.

Sämmtliche  zu  einer  Ausgangs=  Anmeldung  gehörige  Waaren  müssen,  so  weie  sie  unverkauft
  geblieben  snd,  auf  einmal  über  das  angemeldete  Wiederelngangsamt  gurückgebrachr
werden,  wem  das  Recht  des  steuerfreien  Wiedereingangs  in  Anspruch  genommen  werden
soll.  Spätere  Rücktransporte  können  nicht  mehr  als  Mes,,  Retvurgut  behandelr  werden,  sondern
  werden  als  fremd  angesehen  und  dem  gemäß  behandelt.

.  16.

Das  Steuerame  im  Innern,  wo  die  Schlußabferligung  State  finden  soll,  darf  daher'
Meh-Rerourgü#er  niche  eher  verabfolgen  lassen,  bio  die  Anmeldung  bei  demselben  eingegangen
ist,  und  zwar  in  diesem  Falle  auch  nur  damn,  wem  leßtere  in  Uebereinstimmumg  mit  der
dazu  gehörsgen,  ungetheilt  eingegangenen  Waarenpost  Ktehe,  und  in  so  weit  sich  bei  der  speciellen
  Revisson  sonst  nichts  zu  erinnern  findet.

8.  17.

Waaren,  welche  nur  zu  einer  fremden  Messe  angemeldee  werden,  müssen  binnen  6  Monaten,
  und  Waaren,  welche  unmittelbar  hinter  einander  zu  zwei  fremden  Messen  gehen,  binnen
  12  Monaten  zur  Schlußabfertigung  gebracht  werden.