Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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834. Aufgehoben werden nachgenannte Gesetze und mit ständischer Ermächtigung 
erlassene Verordnungen, insoweit sie sich auf die Schulsteuern beziehen und nicht 
bereits erledigt sind: 
a) das Gesetz, einige Bestimmungen über die Verpflichtung der Kirchen- und Schul- 
gemeinden zu Aufbringung des für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen 
Aufwandes betreffend, vom 8. März 1838 (G.= u. V.-Bl. S. 266 flg.); 
b) Erläuterungsgesetz dazu vom 21. März 1843 (G.= u. V.-Bl. S. 18 flg.); 
c) Abänderungs= und Erläuterungsgesetz vom 12. Dezember 1855 (G.= u. V.-Bl. 
S. 659 flg.); 
d) 8.7 Absatz 3 und 4 des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 
1873 (G.= u. V.-Bl. S. 350 flg.); 
e) Verordnung vom 24. Mai 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 228); 
14 Verordnung vom 7. Mai 1887 (G.= u. V. Bl. S. 72); 
6) Abschnitt IV des Gesetzes, einige durch die Reform der direkten Steuern be— 
dingte Abänderungen gesetzlicher Vorschriften betreffend, vom 2. August 1878 
(G.= u. V.-Bl. S. 211 flg.); 
sowie alle sonstigen mit den Vorschriften dieses Gesetzes im Widerspruche stehenden 
Bestimmungen. 
§ 35. 1. Das Steuerwesen der Schulgemeinden ist mit den Vorschriften des 
neuen Gesetzes bis zum Zeitpunkte von dessen Inkrafttreten (§ 38) in Übereinstimmung 
zu bringen und in eine Steuerordnung zusammenzufassen. 
2. Kommt die zuständige Gemeindevertretung dieser Verpflichtung nicht nach, 
so kann die Bezirksschulinspektion unter Fristsetzung die Regelung anordnen und sie 
nach erfolglosem Ablaufe der Frist oder Erschöpfung des Rechtsmittelweges selbst mit 
verbindlicher Kraft vornehmen. 
3. Gegen die auf Grund des vorigen Absatzes ergehenden Verfügungen der 
Bezirksschulinspektion ist Rekurs an das Ministerium des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts zulässig, das endgültig entscheidet. 
4. Die Verfügung der Bezirksschulinspektion ist wieder aufzuheben, wenn die 
Gemeindevertretung nachträglich ihren Verpflichtungen nachkommt. 
§ 36. Der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässige Rekurs ist nur gültig, 
wenn er innerhalb zwei Wochen nach Eröffnung der Entscheidung, gegen die er sich 
richtet, entweder bei der Rekursbehörde oder derjenigen Behörde schriftlich angebracht 
wird, deren Entscheidung angefochten wird.
	        
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