Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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8 4. () In vereinigten Kirchspielen, das heißt solchen, welche einen gemein— 
schaftlichen Geistlichen haben, ist bei Verteilung der Leistungen für alle Kirchen— 
bedürfnisse unter die mehreren Kirchgemeinden den etwa bestehenden Verträgen und 
rechtskräftigen Entscheidungen nachzugehen. 
(2) Liegen aber solche Verträge oder Entscheidungen nicht vor und kommt eine 
Vereinbarung, welche die Aufsichtsbehörde zu versuchen hat, nicht zustande, so sind 
folgende Bestimmungen anzuwenden: 
(3) Jede Kirchgemeinde hat ihre Kirche allein zu unterhalten und zum Bau der 
anderen nichts beizutragen. 
(4) Die Wohn= und Wirtschaftsgebäude der für mehrere Kirchen vereinigter 
Kirchspiele angestellten Kirchendiener haben diejenigen Gemeinden, für deren Kirchen 
sie angestellt sind, gemeinschaftlich zu bauen und zu unterhalten. 
(e) Liegen dem einen oder anderen Kirchendiener nur in einer dieser Kirchen 
Amtsverrichtungen ob, so fällt der Bau und die Unterhaltung der ihm angewiesenen 
Wohn= und Wirtschaftsgebäude auch nur der in diese Kirche gehörigen Gemeinde zur Last. 
F66) Ebenso sind die Kosten der Anstellung und Unterhaltung der Kirchendiener 
nach Verschiedenheit ihrer Wirksamkeit für eine oder mehrere Kirchen und andere 
kirchliche Leistungen aufzubringen. 
(7!) Ist ein Kirchendiener zugleich Lehrer und das Kirchspiel in mehrere Schul- 
bezirke geteilt, so haben nur diejenigen Eingepfarrten, welche die Kirchschule benutzen, 
dessen Wohn= und Wirtschaftsgebäude samt den dazu gehörigen Anlagen zu bauen 
und zu unterhalten. 
8 5. (1) Alljährlich ist vom Kirchenvorstande über die Einnahmen und Ausgaben 
bei dem Kirchenvermögen, bei den mit diesem verbundenen Kassen und bei der Kirch- 
gemeindekasse, sowie der Besoldungskasse ein Haushaltplan (Voranschlag) aufzustellen. 
(2) Die Voranschläge für das Kirchenvermögen und für die mit diesem ver- 
bundenen Kassen bedürfen der Genehmigung der Kircheninspektion. Ausgaben, welche 
den genehmigten Voranschlag überschreiten, bedürfen, soweit die Überschreitung nicht 
aus bereits verfügbaren Kirchgemeindemitteln gedeckt wird, der vorgängigen besonderen 
Genehmigung der Kircheninspektion. In unvorhergesehenen dringlichen Fällen kann 
die Genehmigung ausnahmsweise nachträglich eingeholt werden. 
(„) Die Voranschläge der Kirchgemeindekassen und der Besoldungskassen be- 
dürfen der Genehmigung der Kircheninspektion nur, wenn zur Deckung des Bedarfes 
Kirchensteuern erhoben werden sollen. 
(0 ÜUberschüsse des Jahreshaushaltes gegenüber dem Voranschlage sind, soweit 
sie nicht das Betriebsvermögen der Kirchgemeinde bilden oder zur außerordentlichen
	        
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