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Schuldentilgung verwendet werden, anzusammeln und zinsbar anzulegen. Sie sind
zur Bestreitung des Aufwandes für Errichtung und wesentliche Erneuerung kirchlicher
oder geistlicher Gebäude, von Gottesäckern, Gemeindehäusern usw. und Erwerbung
dazu nötigen Baulandes bestimmt. Doch können die Erträgnisse der Rücklage auch
zu jährlichen laufenden Zahlungen für Verzinsung und Tilgung hierzu aufgenommener
Darlehen mit verwendet werden. In der Regel sollen auch aus den laufenden Ein—
nahmen jährliche Beiträge zur Verstärkung der Rücklage für kirchliche Bauten be—
stimmt werden.
8 6. Unterläßt eine Kirchgemeinde die ihr obliegenden und im kirchlichen Interesse
nötigen Leistungen und Einrichtungen, insbesondere die Beschaffung der dazu er-
forderlichen Mittel, so ist die Aufsichtsbehörde ermächtigt, sie dazu anzuhalten, nach
Befinden und wenn die deshalb erlassenen Verfügungen ohne Erfolg bleiben, das
Nötige auf Kosten der Kirchgemeinde auszuführen, auch die erforderlichen Mittel
als Ausgabe in den Haushaltplan einzutragen und die Aufbringung derselben an-
zuordnen und vollziehen zu lassen.
8 7. Die Regelung des Kassen= und Rechnungswesens, insbesondere die An-
stellung der hierzu etwa erforderlichen Beamten, erfolgt, soweit nicht allgemeine
landeskirchliche Vorschriften getroffen sind, durch den Kirchenvorstand.
§ 8. Die Vorschriften in § 22 Absatz 4 bis 6 der Kirchenvorstands= und Synodal-
ordnung werden aufgehoben.
§9. (1) Dieses Kirchengesetz tritt mit der Verkündigung staatsgesetzlicher Ge-
nehmigung derjenigen Bestimmungen desselben, welche deren bedürfen, und gleich-
zeitig mit dem Kirchensteuergesetze in Kraft.
(2) Über seine Einführung in der Oberlausitz bleibt besondere Bekanntmachung
vorbehalten.
(s) Das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium wird mit der Ausführung
dieses Kirchengesetzes beauftragt.
Dresden, den 10. Juli 1913.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
DDr. Beck.
S Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt.
v. Seydewitz.
Dr. Nagel.
Knüpfer.
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