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12. Die Reinigungsmasse darf keine mit dem Gase abziehenden Produkte erzeugen,
die die Metalle des Apparats oder der Leitung angreifen. Sie muß in den Reinigern
in solcher Weise untergebracht werden, daß eine zerstörende Einwirkung auf die
metallischen Wände des Reinigers ausgeschlossen ist. Sie darf in Verbindung mit
Azetylen keine explosiven Verbindungen bilden können.
D. Wasservorlage.
13. Für Azetylenanlagen zum Schweißen, Schneiden, Löten oder dergleichen
ist an jeder Gebrauchsstelle die Einschaltung einer Wasservorlage erforderlich, die das
Zurücktreten von Sauerstoff oder Luft in die Azetylenanlage wirksam verhindert und
einen etwaigen Flammenrückschlag unschädlich macht.
E. Rohrleitungen.
14. Die Abmessungen der Rohrleitungen und Hähne müssen im richtigen Ver-
hältnis zu der Leistung der Apparate stehen. Den Rohrleitungen ist genügendes Gefälle
zu geben, so daß die Ansammlung von Wasser vermieden wird; an allen tiefsten Punkten
müssen zugängliche Entwässerungsvorrichtungen angebracht werden. Als Material
für Gasleitungen darf nur Eisen verwendet werden. Gummischläuche sind nur zur
Verbindung mit beweglichen Lampen, Kochapparaten, Schweißpistolen usw., bei An-
lagen zur Beleuchtung von Schaubuden, Karussells und dergleichen zum Anschluß des
Apparats an die festverlegte Gasleitung und in den Fällen der §§ 12 und 14 der Ver-
ordnung zum Anschluß an Sicherheitsrohre zulässig. Die Schläuche müssen durch
Drahtwicklung oder auf ähnliche Weise verstärkt und durch Hähne in den festen Leitungen
absperrbar sein. Für technische Zwecke bedürfen die Schläuche keiner Drahtumwicklung.
Zum Schutze gegen Abgleiten der Schlauchenden sind diese auf den Rohrstutzen durch
geeignete Befestigungsmittel zu sichern. Für Schweiß= und Lötbrenner sind solche
nicht erforderlich. Die Leitungen müssen im übrigen unter Beobachtung derselben
Vorsichtsmaßregeln wie Steinkohlengasleitungen nach den Normalien des Vereins
deutscher Gas= und Wasserfachmänner verlegt werden.
Kupferlegierungen sind für Hähne, Ventile und Verschraubungen zulässig, reines
Kupfer nur für Heizbrenner.
F. Allgemeine Bestimmungen.
15. Die Beschickung der Entwickler mit Kalziumkarbid und Wasser muß so geregelt
sein, daß das Entwicklungs= oder Kühlwasser keine höhere Temperatur als 60 C
annimmt.
16. Der innere Uberdruck eines Azetylenentwicklungsapparates darf in der Regel
in keinem Teile 500 Millimeter Wassersäule überschreiten; in besonderen Fällen können