Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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3. In der Regel soll die Dauer der Betriebsprüfung nicht unter 4 Stunden 
betragen, wobei die Dauer der Beschickung mit Kalziumkarbid oder Wasser 
und die Dauer der Entschlammung außer Ansatz bleiben. Der Apparat ist 
mit der auf dem Schilde (vergl. § 4 der Verordnung) angegebenen oder 
beantragten größten Dauerleistung möglichst so lange zu beanspruchen, bis 
derjenige Grad der Verschlammung erreicht wird, bei dem Störungen in 
der Benutzung eintreten. Es ist hiernach festzustellen, ob die vom Unter— 
nehmer aufgestellte Betriebsvorschrift über die Entschlammung oder Ent— 
leerung des Apparats zutreffend erscheint. Die Betriebsprüfung hat ferner 
zu ermitteln, ob der Apparat, sei es auch durch nicht vorschriftsmäßiges 
Eingreifen der Bedienung oder durch Aufspeicherung größerer als der zu— 
lässigen Menge Kalziumkarbid, überlastet werden kann und ob dabei die 
Entwicklung einer im Verhältnis zu den Abmessungen des Apparates unzu— 
lässig großen Gasmenge oder Temperatursteigerung wirksam verhindert 
wird oder Abweichungen von den normalen Verhältnissen eintreten. Bei 
normaler Bedienung des Apparats dürfen keine irgendwie bedenklichen 
Mengen Gas austreten. 
4. Weiter ist die Betriebsvorschrift darauf zu prüfen, ob sie verständlich und 
zutreffend abgefaßt ist, und ob in ihr auf die im Betriebe vorauszusehenden 
Störungen und deren Beseitigung (z. B. Wassermangel, Nachfüllung der 
Wasserverschlüsse, Verschlammung) genügend Rücksicht genommen ist. 
5. Endlich sind die Wasservorlagen auf ihre Wirkung zu prüfen. 
6. Ergeben sich bei der Prüfung Anstände, die durch geringe Anderungen oder 
Herabsetzung der höchsten Stundenleistung bei entsprechender Anderung der 
Füll= oder Karbidzuführungseinrichtungen behoben werden können, so ist 
dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen oder 
seinen Antrag abzuändern. 
7. Die Antragsteller sind verpflichtet, der technischen Aufsichtskommission nach 
Durchführung der Prüfung berichtigte Unterlagen (s. I 1 a bis c) in der 
erforderlichen Zahl einzusenden. 
V. 1. Die Untersuchungs= und Prüfstelle hat über die Ergebnisse der Betriebs- 
prüfung einen Prüfungsbericht aufzustellen. Derselbe muß die Zeitdauer 
der einzelnen Prüfungsabschnitte, während welcher der Apparat im vollen 
Betriebe geprüft wurde, unter Angabe des Karbid= und Wasserverbrauchs, 
der Menge des entwickelten Azetylens, der beobachteten Temperaturen und 
aller anderen Wahrnehmungen enthalten. Ferner ist anzugeben, ob bei der
	        
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