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3. In der Regel soll die Dauer der Betriebsprüfung nicht unter 4 Stunden
betragen, wobei die Dauer der Beschickung mit Kalziumkarbid oder Wasser
und die Dauer der Entschlammung außer Ansatz bleiben. Der Apparat ist
mit der auf dem Schilde (vergl. § 4 der Verordnung) angegebenen oder
beantragten größten Dauerleistung möglichst so lange zu beanspruchen, bis
derjenige Grad der Verschlammung erreicht wird, bei dem Störungen in
der Benutzung eintreten. Es ist hiernach festzustellen, ob die vom Unter—
nehmer aufgestellte Betriebsvorschrift über die Entschlammung oder Ent—
leerung des Apparats zutreffend erscheint. Die Betriebsprüfung hat ferner
zu ermitteln, ob der Apparat, sei es auch durch nicht vorschriftsmäßiges
Eingreifen der Bedienung oder durch Aufspeicherung größerer als der zu—
lässigen Menge Kalziumkarbid, überlastet werden kann und ob dabei die
Entwicklung einer im Verhältnis zu den Abmessungen des Apparates unzu—
lässig großen Gasmenge oder Temperatursteigerung wirksam verhindert
wird oder Abweichungen von den normalen Verhältnissen eintreten. Bei
normaler Bedienung des Apparats dürfen keine irgendwie bedenklichen
Mengen Gas austreten.
4. Weiter ist die Betriebsvorschrift darauf zu prüfen, ob sie verständlich und
zutreffend abgefaßt ist, und ob in ihr auf die im Betriebe vorauszusehenden
Störungen und deren Beseitigung (z. B. Wassermangel, Nachfüllung der
Wasserverschlüsse, Verschlammung) genügend Rücksicht genommen ist.
5. Endlich sind die Wasservorlagen auf ihre Wirkung zu prüfen.
6. Ergeben sich bei der Prüfung Anstände, die durch geringe Anderungen oder
Herabsetzung der höchsten Stundenleistung bei entsprechender Anderung der
Füll= oder Karbidzuführungseinrichtungen behoben werden können, so ist
dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen oder
seinen Antrag abzuändern.
7. Die Antragsteller sind verpflichtet, der technischen Aufsichtskommission nach
Durchführung der Prüfung berichtigte Unterlagen (s. I 1 a bis c) in der
erforderlichen Zahl einzusenden.
V. 1. Die Untersuchungs= und Prüfstelle hat über die Ergebnisse der Betriebs-
prüfung einen Prüfungsbericht aufzustellen. Derselbe muß die Zeitdauer
der einzelnen Prüfungsabschnitte, während welcher der Apparat im vollen
Betriebe geprüft wurde, unter Angabe des Karbid= und Wasserverbrauchs,
der Menge des entwickelten Azetylens, der beobachteten Temperaturen und
aller anderen Wahrnehmungen enthalten. Ferner ist anzugeben, ob bei der