Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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von den zwischen diesen beiden Ebenen liegenden Außenseiten der Schiffs- 
wandung 
begrenzt wird. 
85. 
Behufs Feststellung seiner Größe wird der Eichraum in halber Höhe zwischen 
der Leerebene und der oberen Eichebene mittels einer wagerechten Ebene (die mittlere 
Einsenkungsebene) in zwei Eichschichten geteilt. 
86. 
Der Raumgehalt des Eichraums und einer jeden von beiden Eichschichten wird 
nach näherer Vorschrift der Ausführungsbestimmungen in Kubikmetern ermittelt. 
87. 
Das Gewicht einer Ladung beträgt soviel Tonnen (zu 1000 kg), als der damit zur 
Eintauchung gebrachte Eichraum Kubikmeter enthält. 
88. 
Für das geeichte Schiff wird, ein Eichschein ausgefertigt, welcher für jede zur Leer— 
ebene parallele Eintauchung des Schiffskörpers nach je 2 cm des Tiefganges von der 
Leerebene bis zur oberen Eichebene das Ladungsgewicht in Tonnen (zu 1000 kg) 
angibt. Der Eichschein muß ferner enthalten die Tragfähigkeit bis zur oberen Eichebene 
derart auf ganze Tonnen abgerundet, daß angefangene Tonnen für voll gerechnet 
werden. 
Vor Ausfertigung des Eichscheins ist neben dem höchsten Punkte jedes Tiefgangs- 
anzeigers das Eichzeichen anzubringen; außerdem ist das Schiff an denjenigen Stellen, 
an denen sich die durch Polizeiordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe 
vorgeschriebene Bezeichnung (8 6 a. a. O.) befindet, in gleicher Ausführung der Buch- 
staben und Ziffern mit einer Inschrift zu versehen, welche die nach Absatz 1 auf ganze 
Tonnen abgerundete Tonnenzahl bis zur oberen Eichebene, die Nummer unter der 
das Schiff in das Eichverzeichnis eingetragen ist, sowie das Eichzeichen angibt. 
Das Eichzeichen enthält den Anfangsbuchstaben des Stromes, zu dessen Fluß- 
gebiete die Eichbehörde gehört und des Heimatsstaats der Eichbehörde, sowie den An- 
fangs= und Endbuchstaben des Ortes, an dem die Eichbehörde ihren Sitzkhat. 
§ 9. 
Eichprüfung. 
Geeichte Schiffe werden auf Antrag einer Eichprüfung unterzogen, um fest- 
zustellen, ob ihr Zustand noch den Angaben des Eichscheins entspricht.
	        
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