Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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dritten Teile des gemeinsamen Abstandes der Längenteilpunkte voneinander ergibt 
den Flächeninhalt der Leerebene in Quadratmetern. 
Die Flächeninhalte der übrigen Einsenkungsebenen setzen sich aus dem Inhalt 
ihrer in den drei Abteilungen des Eichraums befindlichen Teile zusammen. Die Er— 
mittelung des Inhalts der in der mittleren Eichraumabteilung befindlichen Teile 
jeder dieser Ebenen erfolgt in der für die Leerebene vorgeschriebenen Weise, während 
die beiden anderen Teile je nach ihrer Form als Dreiecke, Trapeze oder von krummen 
Linien begrenzte Flächenstücke berechnet werden. Im letzteren Falle werden die drei 
Breiten (siehe oben B. 5 Absatz 2) mit 1, 4, 1 multipliziert, die Produkte addiert und 
sodann wird durch Multiplikation dieser Summe mit dem dritten Teile des Abstandes 
dieser Breiten voneinander der Flächeninhalt gefunden. Im Falle eines Dreiecks oder 
Trapezes wird die Summe der zwei Breiten mit der Hälfte des Abstandes dieser Breiten 
multipliziert. Die Summe der Inhalte der drei Teile einer Einsenkungsebene ist der 
Flächeninhalt der letzteren. 
D. Berechnung des Eichraums. 
1. Die Berechnung des Inhalts des ganzen Eichraums erfolgt demnächst in der 
Weise, daß der ganze Flächeninhalt der Leerebene mit 1, der der mittleren Ein- 
senkungsebene mit 4, der der oberen Eichebene mit 1 multipliziert und die Summe 
dieser Produkte mit 1/8 des gemeinsamen Abstandes der genannten drei Einsenkungs- 
ebenen voneinander multipliziert wird. 
Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Inhalt des ganzen Eichraums in Kubik- 
metern oder Tonnen. 
2. Der Inhalt der oberen, zwischen der mittleren Einsenkungs= und der oberen 
Eichebene befindlichen Eichschicht wird gefunden, indem man die halbe Summe des 
ganzen Flächeninhalts jeder dieser beiden Haupteinsenkungsebenen mit ihrem Abstand 
voneinander multipliziert. 
32 Den Inhalt der unteren, zwischen der Leer= und der mittleren Einsenkungs- 
ebene befindlichen Eichschicht erhält man, indem man vom Inhalt des ganzen Eich- 
raums den der oberen Eichschicht subtrahiert. 
Zu § 8 Absatz 1. 
1. Zur Feststellung der Belastung, welche jeder im § 8 der Eichordnung vor- 
gesehenen Eintauchung des Eichraums entspricht, wird der Raumgehalt einer jeden 
Eichschicht durch die halbe Anzahl der Zentimeter ihrer Höhe geteilt. Der Quotient 
gilt als die Belastung für je 2 cm der Eintauchung. Im Eichschein ist diese Belastung 
bis zur oberen Eichebene tabellarisch nachzuweisen. 
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