Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

Gesetz über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssochen 
vom 18. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 294) mit §1 Absatz 1 des Gesetzes über die Gerichts- 
kosten vom 21. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 327) und mit §32 Absatz 1 der Kostenordnung 
für Rechtsanwälte und Notare vom 22. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 364) zwangs- 
weise einzuziehen. 
8 13. In den Fällen, in denen die Versteuerung nach dem Werte des Gegen- 
standes zu erfolgen hat, finden zur Ermittelung des Wertes unbeschadet der Be- 
stimmungen der §§ 178 und 180 der Ausführungsbestimmungen die §§ 12 bis 20 
des Stempelsteuergesetzes vom 12. Januar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 1) und die dazu 
erlassenen Ausführungsvorschriften Anwendung. 
8 14. (1) Wird die Versteuerung gemäß § 180 der Ausführungsbestimmungen 
ausgesetzt, so liegt die Uberwachung und die Führung der Überwachungsliste dem zu- 
ständigen Hauptzollamt ob. 
(2) Diese Vorschrift sowie § 180 der Ausführungsbestimmungen finden ent- 
sprechende Anwendung, wenn die Rechtswirksamkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts 
von der Genehmigung oder von dem Beitritt einer Behörde oder eines Dritten ab- 
hängig ist. 
§ 15. Die Grundwechselabgabe kann, wenn ihre Festsetzung auf einem Rechen- 
fehler, auf dem UÜbersehen einer unzweifelhaft vorliegenden Befreiung oder auf einer 
ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit beruht, bei gerichtlichen Urkunden von dem Gerichte 
niedergeschlagen werden. 
IV. Versicherungen 
(Tarifnummer 12). 
§ 16. Die Entscheidung über Anträge nach § 200 der Ausführungsbestimmungen 
wird der Generalzolldirektion übertragen. 
§ 17. Will ein Versicherer die Stempelabgabe nach dem in § 201 der Aus- 
führungsbestimmungen geordneten Abrechnungsverfahren entrichten, so hat er sich 
mit dem Antrag an das örtlich zuständige Hauptzollamt (§1 Absatz 1) zu wenden und 
die Unterlagen vorzuführen, auf die der Antrag gestützt wird. Der Antrag ist dem 
Finanzministerium im Dienstwege mit gutachtlichen Außerungen des Hauptzollamts 
und der Generalzolldirektion zur Entschließung vorzulegen. 
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1913 in Kraft. 
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