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Nr. 81. Verordnung,
die Vornahme kleiner Viehzählungen betreffend;
vom 29. September 1913.
Nachdem durch Beschluß des Bundesrates vom 4. Dezember 1912 angeordnet
worden ist, daß in allen Bundesstaaten in den Jahren, in denen eine Viehzählung
erweiterten Umfangs (sogenannte große Viehzählung) nicht stattfindet, am 1. De-
zember und, falls dieser auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am darauffolgenden
Werktag eine Viehzählung kleineren Umfangs (sogenannte kleine Viehzählung) vor-
zunehmen ist, wird die Verordnung vom 26. Oktober 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 343),
die die Vornahme sogenannter kleiner Viehzählungen im Königreich Sachsen bisher
regelte, durch folgende Bestimmungen ersetzt:
d 1. Die Erhebung erfolgt mittels Ortslisten.
Die Ausführung der Viehzählung liegt den Gemeindebehörden für ihren Gemeinde-
bezirk einschließlich der zur Gemeinde gehörenden selbständigen Gutsbezirke ob.
Die Aufnahme hat gleichzeitig mit der Zählung der Pferde und Rinder nach der
Verordnung vom 6. April 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 51) durch die Gemeindebehörden
zu erfolgen.
Die Viehbesitzer sind durch die Gemeindebehörden einige Tage vor der Aufnahme
in ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis zu setzen.
Die Durchführung der Zählung in militärischen Anstalten ist der Militärbehörde
des Ortes zu überlassen, der zu diesem Zwecke die erforderlichen Vordrucke durch die
Gemeindebehörden auszuhändigen sind.
§ 2. Durch Umfrage bei den einzelnen Viehbesitzern und Anstaltsleitern oder
ihren Stellvertretern ist die Zahl sämtlicher an diesem Tage in den einzelnen Grund-
stücken (Häusern, Gehöften, Anwesen, Schlacht= und Viehhöfen, Tierkliniken und
ähnlichen Anstalten) und den dazu gehörigen Nebengebäuden vorhandenen Pferde,
Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen festzustellen und in die Ortsliste nach der dort
getroffenen Unterscheidung und unter gleichzeitiger Angabe der Ortslistennummer
des Grundstücks sowie der Namen der Viehbesitzer einzustellen. Dabei ist überall den
auf dem Erhebungsvordruck angeführten Bestimmungen nachzugehen.
§ 3. Die Umfrage ist am 1. Dezember und, wenn dieser auf einen Sonn= oder
Feiertag fällt, am 2. Dezember zu beginnen und tunlichst auch zu beendigen. Die
Aufnahme hat sich durchweg auf den Stand des Zähltages zu beziehen.