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aber an die Amtshauptmannschaft abzugeben. Wo für einen Ort mehrere ausgefüllte
Ortslisten vorliegen, sind sie vor ihrer Einsendung nach der über dem Namen der Ge—
meinde eingestellten laufenden Nummer zu ordnen.
§ 12. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der vorschrifts-
mäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt haben, sämtliche Listen ihres Be-
zirks, alphabetisch nach den Namen der Gemeinden geordnet, zusammengeschnürt bis
zum 10. Tage nach der Erhebung an das Statistische Landesamt einzusenden.
§ 13. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittelungsergebnisse seitens des
Statistischen Landesamts wahrgenommene Mängel werden durch dieses den Ge-
meindebehörden unmittelbar oder durch die Amtshauptmannschaft mitgeteilt werden
und sind durch sie schleunigst abzustellen.
Dresden, am 29. September 1913.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Seifert.
Nr. 82. Verordnung,
die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstandes
von Oberplanitz betreffend;
vom 27. September 1913.
De- Ministerium des Innern hat auf Grund von § 65 der Landgemeindeordnung
(G.= u. V.-Bl. 1913 S. 280) beschlossen, die Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeinde-
vorstandes von Oberplanitz, Böttiger, widerruflich bis zu der in Art. IV § 14 der
Städteordnung für mittlere und kleine Städte festgesetzten Grenze zu erweitern.
Dresden, den 27. September 1913.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Vogel.