Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Abänderungen des Zinsfußes und der Rückzahlungsbedingungen sind zweimal 
öffentlich bekannt zu machen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zwischen 
den beiden Bekanntmachungen. Zinsherabsetzungen treten für bereits bestehende 
Einlagen erst drei Monate nach der ersten Bekanntmachung in Wirksamkeit. 
Bautzen, am 2. Mai 1913. 
Der verordnete Landesälteste des Königlich Sachsischen 
Markgraftums Oberlausitz. 
Clemens Graf zur Lippe. 
  
Nr. 84. Bekanntmachung, 
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten 
ordentlichen Landtag betreffend; 
vom 10. Oktober 1913. 
Seine Majestät der König haben beschlossen, die getreuen Stände des Königreichs 
Sachsen zu einem gemäß § 115 der Verfassungsurkunde abzuhaltenden ordentlichen 
Landtag für 
den 11. November dieses Jahres 
in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen. 
Die Mitglieder der beiden ständischen Kammern werden vom Ministerium des 
Innern besondere Zuschriften erhalten. 
Dresden, den 10. Oktober 1913. 
Gesamtministerium. 
Frhr. v. Hausen. Dr. Beck. 
Knüpfer. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.
	        
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