Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 405 — 
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
18. Stück vom Jahre 1913. 
  
  
Inhalt: Nr. 85. Verordnung zur Ausführung des Gemeindesteuergesetzes, des Kirchensteuergesetzes und des 
Schulsteuergesetzes, sämtlich vom 11. Juli 1913. S. 405. 
  
  
  
Nr. 85. Verordnung 
zur Ausführung des Gemeindesteuergesetzes, des Kirchensteuergesetzes und 
des Schulsteuergesetzes, sämtlich vom 11. Juli 1913; 
vom 1. Oktober 1913. 
Zur Ausführung des Gemeindesteuergesetzes, des Kirchensteuergesetzes und des 
Schulsteuergesetzes, sämtlich vom 11. Juli 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 195, 223, 250), 
verordnen die Ministerien des Innern sowie des Kultus und öffentlichen Unterrichts, 
letzteres bezüglich des Kirchensteuergesetzes im Einvernehmen mit dem Evangelisch- 
lutherischen Landeskonsistorium, folgendes: 
I. Allgemeines. 
§ 1. Welche Steuern innerhalb der durch die eingangserwähnten Gesetze ge= zu s 1,1 und: 
zogenen Grenzen für eine Gemeinde geboten erscheinen, wird sich nach den örtlichen 
Verhältnissen, nach der Steuerkraft der Gemeinde und vor allem nach ihrem Bedarfe 
richten. An dem Bedarfe, d. h. derjenigen Summe, welche die Gemeinde alljährlich 
zur Erfüllung der ihr kraft Gesetzes obliegenden und der von ihr übernommenen Auf- 
gaben neben ihren sonstigen Einnahmen beschaffen muß, findet das Steuererhebungs- 
recht der Gemeinde seine Grenze. Dieser Steuerbedarf wird aber zweckmäßigerweise 
nicht lediglich unter Berücksichtigung des unmittelbar und sofort Erforderlichen, sondern 
so zu bemessen sein, daß der Gemeindehaushalt vor großen Schwankungen, wie sie 
ein von Jahr zu Jahr stark wechselnder Bedarf mit sich bringt, bewahrt wird, und daß 
für große Ausgaben, die später an die Gemeinde herantreten, bei Zeiten Mittel an- 
gesammelt werden. Deswegen gibt § 1 des Gemeindesteuergesetzes den bürgerlichen 
Gemeinden das Recht, Steuern auch für angemessene Rücklagen, die der Zukunft 
zugute kommen sollen, zu erheben. Die entsprechende Befugnis ist in § 2 des Schul- 
steuergesetzes den Schulgemeinden eingeräumt, die ihr besonderes Augenmerk auf die 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 25. Oktober 1913. 58 
G. St. G., 
88 1,1 
und 2,1 und 2 
K. St. G., 
§§ 1,11 und 2 
Sch. St. G.
	        
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