Zu § 35
G. St. G.,
820
K. St. G.,
8 19
Sch. St. G.
Zu § 45
G. St. G.,
§ 10
K. St. G.
Zuss 63, 68,T
G. St. G.,
8§ 27, 1, 29,0
K. St. G.,
§8 25,, 27,
Sch. St. G.
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Ansammlung von Rücklagen für künftige Schulbauten zu richten haben, während
betreffs der Kirchgemeinden auf § 2 des Kirchensteuergesetzes in Verbindung mit
§ 5, 4 des Kirchengesetzes, den Haushalt der evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden
betreffend, vom 10. Juli 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 274) zu verweisen ist.
§ 2. Ist die Schätzung zur staatlichen Einkommensteuer für die Veranlagung
des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens maßgebend, und liegen mehrfache Ver-
anlagungen desselben Beitragspflichtigen zur staatlichen Steuer vor, so gilt die staat-
liche Schätzung, die nach den §§ 79 folgende der Ausführungsverordnung vom 25. Juli
1900 (G.= u. V.-Bl. S. 589) zum Einkommensteuergesetz für die staatliche Besteue-
rung festzuhalten ist, auch für die Veranlagung zur Gemeindeeinkommensteuer.
§ 3. 1. Werden in einer bürgerlichen Gemeinde an Einkommensteuer für diese,
die Kirch= und die Schulgemeinde mehr als 175% des Staatseinkommensteuersolls
der bürgerlichen Gemeinde erhoben, so hat die Vertretung der bürgerlichen Gemeinde
je eine Abschrift oder ein Druckstück der Haushaltpläne der drei Gemeinden spätestens
einen Monat nach deren Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Weitergabe an das
Ministerium des Innern vorzulegen, das im Einvernehmen mit dem Ministerium des
Kultus und öffentlichen Unterrichts sowie dem Epvangelisch-lutherischen Landes-
konsistorium die Verhältnisse solcher Gemeinden nachprüfen wird.
2. Der wiederholten Einreichung in den folgenden Jahren bedarf es nur, wenn
das Ministerium des Innern dies anordnet oder der Einkommensteuerbedarf der drei
Gemeinden um mehr als 10 % des Staatseinkommensteuersolls der bürgerlichen
Gemeinde gestiegen ist.
§ 4. 1. Die Bildung der Ausschüsse — Steuerausschuß, Reklamationsausschuß —
hat nicht in der Steuerordnung, sondern in der Ortsverfassung (Ortsstatut) oder einem
Nachtrage dazu zu erfolgen. Zum Anhalt sind die Bestimmungen in 8§ 121 bis 124
der Revidierten Städteordnung zu nehmen. Die Aufgaben des Ausschusses sind genau
zu bezeichnen.
2. Der Vorsitz in beiden Ausschüssen ist in Landgemeinden dem Gemeinde-
vorstande oder seinem Stellvertreter vorzubehalten.
8 5. Die Verpflichtung der staatlichen Steuerbehörden und der Veranlagungs-
behörden anderer Gemeinden zur Auskunftserteilung setzt voraus, daß die um Aus-
kunft ersuchende Gemeinde erklärt, daß sie der Auskunft für die Veranlagung eines
Steuerpflichtigen bedarf.
§ 6. 1. Dafern in einer bürgerlichen Gemeinde Grundsteuer, Einkommen-
steuer oder Kopfsteuer auch für die Kirch= oder die Schulgemeinde oder für beide mit
erhoben wird und das Rechnungsjahr der bürgerlichen Gemeinde mit dem der Kirch-
und der Schulgemeinde zusammenfällt, sollen Steuerkataster und Heberegister für die
bürgerliche, Kirch= und Schulgemeinde gemeinschaftlich aufgestellt werden.