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Stimmberechtigung und Wählbarkeit.
1. Stimmberechtigt sind alle selbständigen Hausväter der Kirchgemeinde, welche
das 25. Lebensjahr erfüllt haben, sie seien verheiratet oder nicht, und in die Wähler—
liste der Kirchgemeinde aufgenommen sind.
2. Die Aufnahme in die Wählerliste erfolgt nur auf eigene Anmeldung, welche
zu jeder Zeit geschehen kann. Die Anmeldung erfolgt beim Pfarramt, insoweit nicht
die Geschäftsordnung des Kirchenvorstands etwas anderes bestimmt. Die Anmeldung
muß mit der einzeln abzugebenden und durch eigenhändige Unterschrift zu voll—
ziehenden Erklärung verbunden sein, daß der sich Anmeldende bereit sei und sich ver—
pflichte, das kirchliche Leben in der Gemeinde in Übereinstimmung mit den Ordnungen
der Kirche zu fördern.
3. Gehen dem Pfarrer Bedenken gegen die Aufnahme des Angemeldeten bei,
so hat er die Anmeldung dem Kirchenvorstande zur Entschließung vorzulegen. Lehnt
dieser die Aufnahme des Angemeldeten in die Wählerliste ab, so ist letzterem hiervon
schriftlich Kenntnis zu geben, mit dem Eröffnen, daß ein etwaiger Widerspruch wider
die Entschließung zu Vermeidung des Ausschlusses, binnen 14 Tagen vom Tage der
Behändigung des Beschlusses an gerechnet, schriftlich beim Kirchenvorstande anzu-
bringen ist. Uber den Widerspruch entscheidet die Kircheninspektion.
4. Ausgeschlossen von der Aufnahme in die Wählerliste sind:
a) diejenigen, welche durch Verachtung des Wortes Gottes oder unehrbaren
Lebenswandels öffentliches, durch nachhaltige Besserung nicht wieder ge-
hobenes Argernis gegeben haben;
b) diejenigen, welche nach § 2 des Kirchengesetzes, einige Bestimmungen über die
Aufrechterhaltung kirchlicher Ordnung betreffend, vom 1. Dezember 1876 (G.=
u. V.-Bl. S. 712) oder nach § 22 der Trauordnung vom 23. Juni 1881 in der
Fassung vom 23. Juni 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 85) die Stimmberechtigung bei
den Kirchenvorstandswahlen verloren haben, solange ihnen dieselbe nicht
wieder erteilt ist;
J) diejenigen, welche nicht unbescholten sind oder wegen eines Mangels der in
844 a bis g der Revidierten Städteordnung oder § 35 a bis g der Revidierten
Landgemeindeordnung verbunden mit dem Gesetz über die Einwirkung von
Armenunterstützung auf öffentliche Rechte vom 21. März 1910 (G.= u. V.-Bl.
S. 60) bezeichneten Art von der Stimmberechtigung bei den Wahlen der poli-
tischen Gemeinde ausgeschlossen sind.