Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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§ 7. (1) Justizanwärter, Schreiber und Maschinenschreiber haben bei dem Vor- 
stande der Behörde um Zulassung zur Prüfung nachzusuchen. Schreiber und Maschinen- 
schreiber haben beizufügen 
die Geburtsurkunde, 
eine von ihnen selbst verfertigte und geschriebene Darstellung des Lebenslaufs, 
einen Ausweis über das Militärverhältnis, 
die Zeugnisse, die ihnen über die vor dem Eintritte bei der Justizbehörde 
zurückliegende Tätigkeit und Führung ausgestellt worden sind. 
(2) Der Vorstand der Behörde hat das Gesuch mit einer Aussprache über den 
Fleiß, die Befähigung, die Leistungen, die Führung und die Gesu ndheit des Gesuch- 
stellers dem Justizministerium vorzulegen. 
§ 8. (1) Die Anstellungsprüfung wird bei der von dem Justizministerium da- 
mit beauftragten Behörde abgelegt und besteht 
a) in der Anfertigung eines Protokolls und eines Aufsatzes über einen geschäft- 
lichen Gegenstand, 
b) in der schriftlichen Lösung einiger Rechenaufgaben aus den vier Grundrechnungs- 
arten und der einfachen Verhältnisrechnung, 
Z) in der Niederschrift eines Diktats unter Anwendung der Kurzschrift (System 
Gabelsberger). 
(2) Die Aufgaben zu den Arbeiten stellt das Justizministerium. Von Bewerbern, 
welche die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienste be- 
sitzen, wird der im Absatz 1 unter b erwähnte Prüfungsteil nicht gefordert, wenn sie 
durch das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung im Rechnen die Zensur 
„gut“" nachweisen. 
(3) Die Prüfungsarbeiten sind unter Aufsicht der beauftragten Behörde anzu- 
fertigen und von ihr an das Justizministerium einzureichen. Dieses entscheidet, ob die 
Prüfung für bestanden anzusehen sei oder nicht. 
() Unterzieht sich der Militäranwärter der Prüfung nicht oder wird die von ihm 
abgelegte Prüfung nicht für bestanden erachtet, so wird er aus dem Probedienst 
entlassen. 
(5) Wer die Anstellungsprüfung nicht bestanden hat, kann erst nach Ablauf eines 
Jahres zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. Zulassung zu einer dritten 
Prüfung findet nicht statt. ·
	        
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