Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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III. 
Beförderungsprüfung. 
§ 9. Zum Aktuar oder Bureauassistenten und später zum Sekretär kann nur 
befördert werden, wer die Beförderungsprüfung bestanden hat. 
§ 10. (1) Zur Beförderungsprüfung wird ein Expedient nach Ablauf von sechs 
Jahren, wenn er das Reifezeugnis eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder 
einer Oberrealschule erlangt hat, nach Ablauf von vier Jahren, seit Bestehen der 
Anstellungsprüfung zugelassen. Die Zulassung muß vor Ablauf des zwölften Jahres 
seit Bestehen dieser Prüfung nachgesucht werden. 
(2) Das Gesuch um Zulassung ist bei dem Vorstande der Behörde anzubringen. 
Dieser hat das Gesuch dem Justizministerium vorzulegen und dabei anzuzeigen, wie 
der Gesuchsteller bisher beschäftigt gewesen ist. 
(s) Für die Zulassung ist die Reihenfolge maßgebend, in der die Gesuche bei 
dem Justizministerium eingegangen sind. Im ersten Jahre nach Inkrafttreten der 
Verordnung gehen die Anmeldungen von Aktuaren und Bureauassistenten solchen 
von Expedienten vor. 
* 11. (1) Die Beförderungsprüfung wird von einer Prüfungskommission in 
Dresden abgenommen, die das Justizministerium bestellt. 
(2) Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. 
(3) Es sind vier schriftliche Arbeiten anzufertigen. Die Aufgaben stellt das Justiz- 
ministerium. 
() Die schriftlichen Arbeiten hat der zu Prüfende innerhalb der für jede Aufgabe 
bestimmten Frist bei einer vom Justizministerium zu beauftragenden Behörde unter 
Aufsicht zu fertigen. Er darf sich dabei keiner anderen als der ihm ausdrücklich gestatteten 
Hilfsmittel bedienen. Andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Arbeiten 
sind von dem Vorstande der Behörde an das Justizministerium einzusenden. 
(5) Die mündliche Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt und ist 
nicht öffentlich. 
§ 12. (1) Gegenstände der Beförderungsprüfung sind 
a) die Hauptgrundzüge der Verfassungen des Deutschen Reichs und des König- 
reichs Sachsen; 
b) die Organisation und der Geschäftskreis der Reichs= und Landesbehörden, 
insbesondere der für die Rechtspflege bestellten Behörden; 
0) das Aktenwesen sowie die Führung der Register, Registranden und sonstigen 
Geschäftsnachweise bei den sächsischen Justizbehörden;
	        
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