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8 17. (1) Die Verordnung tritt mit der Verkündigung in Kraft.
(2) Die Vorschriften über die Anstellungsprüfung finden keine Anwendung auf
Militäranwärter, die sich zu dieser Zeit bereits im Probedienste befinden.
(3) Für diejenigen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Expedienten-
prüfung oder die Sekretärprüfung nach der Verordnung vom 17. März 1908 bereits
bestanden haben, gelten diese als Anstellungsprüfung oder Beförderungsprüfung im
Sinne der gegenwärtigen Verordnung. Für Militäranwärter, die bei Inkrafttreten
der Verordnung als Expedienten angestellt sind, wird die im § 10 Absatz 1 Satz 1
bezeichnete Frist von der Anstellung an gerechnet.
(4) Expedienten, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits an-
gestellt sind, können zu Aktuaren und Bureauassistenten befördert werden, ohne die
im 89 vorgeschriebene Prüfung bestanden zu haben.
(5) Die Vorschrift im § 10 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung auf Aktuare,
Bureauassistenten und Expedienten, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits
angestellt sind.
Dresden, den 8. Dezember 1913.
Ministerium der Justiz.
Dr. Nagel.
Wolf.
Nr. 98. Gesetz,
die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1914
betreffend;
vom 8. Dezember 1913.
W), Friedrich August, von GCOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai
1851 betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (G.= u. V.-Bl. S. 170) wegen der
vorläufigen Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1914 mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch wie folgt: