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Zu 8 71 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung.
§ 4. Die Vorschrift in § 10 der Verordnung des Ministeriums des Innern
über die Versicherungsbehörden im Sinne der Reichsversicherungsordnung vom
25. Juni 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 329) wird durch folgende Anordnung ersetzt:
Die Zahl der Beisitzer aus den Kreisen der Arbeitgeber und der Ver-
sicherten wird bei dem Oberversicherungsamte für den Bezirk der Kreishaupt-
mannschaft Bautzen auf je 48, bei den Oberversicherungsämtern für die Be-
zirke der Kreishauptmannschaften Dresden, Leipzig, Chemnitz und Zwickau
auf je 64 für jeden Bezirk erhöht (R. V. O. § 71 Abs. 2).
Der Direktor des Oberversicherungsamtes hat eine etwaige weitere
Erhöhung oder eine Verminderung der Zahl der in Absatz 1 bezeichneten
Beisitzer beim Ministerium des Innern rechtzeitig zu beantragen.
Wieviel Stellvertreter zu wählen sind, bestimmt die Wahlordnung.
Zu § 73 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung.
§ 5. Die Versichertenbeisitzer beim Oberversicherungsamte werden nach der
dieser Verordnung als Anlage W?2 beigefügten Wahlordnung gewählt.
Für die erstmalige Wahl bewendet es bei der Verordnung des Ministeriums
des Innern vom 30. Juli 1913 (Dresdner Journal Nr. 176 vom 1. August 1913,
2. Beilage) und vom 27. Oktober 1913 (Dresdner Journal Nr. 251 vom 28. Oktober
1913).
§ 6. Die vierjährige Wahlzeit der Beisitzer (R. V. O. § 76 in Verb. mit § 50
und § 16) beginnt erstmalig am 1. September 1914. Die Oberversicherungsämter
haben in Zukunft mit den Vorarbeiten für die Wahlen jedesmal alsbald nach dem
Abschlusse der Wahlen für die Versicherungsvertreter bei den Versicherungsämtern
anzufangen.
§ 7. Die Beisitzer im Wahlvorstande (Wahlordnung W2 Nr. 20) erhalten eine
Vergütung, die nach den Bezügen der Beisitzer beim Oberversicherungsamte (R. V. O.
§ 76 in Verb. mit § 54) zu bemessen ist.
Zu § 80 der Reichsversicherungsordnung.
§ 8. Für die Entrichtung der Pauschbeträge durch die Versicherungsträger
wird angeordnet:
a) bei Beteiligung von zwei Versicherungsträgern hat jeder die Hälfte, bei Be-
teiligung von drei Versicherungsträgern jeder ein Drittel usw. des für seinen
Versicherungszweig festgesetzten Pauschbetrages zu zahlen;
b) beigeladene Versicherungsträger sind ebenfalls zahlungspflichtig;