Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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entscheidet der Wahlvorstand. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt 
endgültig. Die Entscheidungen des Wahlleiters können nur mit einer Anfechtung 
der Wahl im ganzen angefochten werden, wenn der Wahlleiter nicht selbst seine Ent— 
scheidungen auf Beschwerde der Beteiligten abändert. 
Soweit die Gültigkeit der Wahl angefochten ist, können die Gewählten ihr Amt 
erst ausüben, wenn das Oberversicherungsamt die Wahl für gültig erklärt hat. 
29. Die Wahl einer oder beider Gruppen ist ungültig, wenn gegen wesentliche 
Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine nachträgliche Er— 
gänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis 
nicht verändert werden konnte. 
Ist die ganze Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten. 
Ist nur die Wahl der Arbeitgeber oder der Versicherten ungültig, so ist nur die Wahl 
der einen Gruppe zu wiederholen. 
30. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. 
Das Gleiche gilt von der Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von 
Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere §§8 107 bis 109, 240, 339 
des Reichsstrafgesetzbuches) oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken 
beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert 
werden konnte. 
Nr. 26 Absatz 2, 3 gilt entsprechend. 
31. Der Wahlleiter macht dem Oberversicherungsamte von der endgültigen 
Feststellung des Wahlergebnisses und von der Gesamtstimmenzahl, die er gemäß § 43 
für die wahlberechtigten Kassen festgestellt hat, unverzüglich Mitteilung. Zugleich 
veröffentlicht er das endgültige Ergebnis der Wahl in den für die amtlichen Bekannt- 
machungen des Versicherungsamtes bestimmten Blättern. 
32. Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimmzettel 
sind bis zum Ablaufe der Wahlzeit vom Versicherungsamt aufzubewahren. 
  
1913. 76
	        
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