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entscheidet der Wahlvorstand. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt
endgültig. Die Entscheidungen des Wahlleiters können nur mit einer Anfechtung
der Wahl im ganzen angefochten werden, wenn der Wahlleiter nicht selbst seine Ent—
scheidungen auf Beschwerde der Beteiligten abändert.
Soweit die Gültigkeit der Wahl angefochten ist, können die Gewählten ihr Amt
erst ausüben, wenn das Oberversicherungsamt die Wahl für gültig erklärt hat.
29. Die Wahl einer oder beider Gruppen ist ungültig, wenn gegen wesentliche
Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine nachträgliche Er—
gänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis
nicht verändert werden konnte.
Ist die ganze Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten.
Ist nur die Wahl der Arbeitgeber oder der Versicherten ungültig, so ist nur die Wahl
der einen Gruppe zu wiederholen.
30. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war.
Das Gleiche gilt von der Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von
Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere §§8 107 bis 109, 240, 339
des Reichsstrafgesetzbuches) oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken
beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert
werden konnte.
Nr. 26 Absatz 2, 3 gilt entsprechend.
31. Der Wahlleiter macht dem Oberversicherungsamte von der endgültigen
Feststellung des Wahlergebnisses und von der Gesamtstimmenzahl, die er gemäß § 43
für die wahlberechtigten Kassen festgestellt hat, unverzüglich Mitteilung. Zugleich
veröffentlicht er das endgültige Ergebnis der Wahl in den für die amtlichen Bekannt-
machungen des Versicherungsamtes bestimmten Blättern.
32. Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimmzettel
sind bis zum Ablaufe der Wahlzeit vom Versicherungsamt aufzubewahren.
1913. 76