542 —
W2
Wablordnung
für die
Wahl der Persichertenbeisitzer bei dem Iberversicherunggamdmtte . ...
(§. 73 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung).)
– —
I. Wahlleiter und Wahlberechtigte.
1. Der Direktor des Oberversicherungsamtes oder sein Stellvertreter leitet die
Wahl (Wahlleiter).
2. Wahlberechtigt sind die Versichertenvertreter bei den Versicherungs-
ämtern im Bezirke des Oberversicherungsamtes.
II. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten.
3. Der Wahlleiter hat dafür zu sorgen, daß eine etwa notwendige Erhöhung oder
Verminderung der vom Ministerium des Innern festgesetzten Zahl der Beisitzer recht-
zeitig vorgenommen wird (R. V. O. 8 71 und § 10 der Verordnung des Ministeriums
des Innern über die Versicherungsbehörden im Sinne der R. V. O. vom 25. Juni
1912 — G.= u. V.-Bl. S. 329 — in der Fassung des § 4 der Verordnung des Mi-
nisteriums des Innern zur weiteren Ausführung der R. V. O. vom 20. Dezember 1913
— G.= u. V.-Bl. S. 523 —.
4. Der Wahlleiter verteilt die von den einzelnen Versicherungsämtern festge-
setzten, ihm gemäß Nr. 31 der „Wahlordnung für die Wahl der Versicherungsvertreter
als Beisitzer des Versicherungsamtes“ mitgeteilten Gesamtstimmenzahlen je auf die
Versichertenbeisitzer bei den Versicherungsämtern gleichmäßig. Bruchzahlen werden
nicht berücksichtigt.
5. Spätestens 6 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem anliegen-
den Muster den Wahlberechtigten die auf sie entfallende Stimmenzahl sowie Ort, Tag
und Stunde der Wahl mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem bestimmten Termine
Vorschlagslisten einzureichen. Der Wahlleiter ist berechtigt, nachträglich Ort und Stunde
*) Alle in der Wahlordnung aufgeführten Paragraphen beziehen sich, soweit nichts anderes angegeben
ist, auf die Reichsversicherungsordnung.