Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

542 — 
W2 
Wablordnung 
für die 
Wahl der Persichertenbeisitzer bei dem Iberversicherunggamdmtte . ... 
(§. 73 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung).) 
– — 
I. Wahlleiter und Wahlberechtigte. 
1. Der Direktor des Oberversicherungsamtes oder sein Stellvertreter leitet die 
Wahl (Wahlleiter). 
2. Wahlberechtigt sind die Versichertenvertreter bei den Versicherungs- 
ämtern im Bezirke des Oberversicherungsamtes. 
II. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten. 
3. Der Wahlleiter hat dafür zu sorgen, daß eine etwa notwendige Erhöhung oder 
Verminderung der vom Ministerium des Innern festgesetzten Zahl der Beisitzer recht- 
zeitig vorgenommen wird (R. V. O. 8 71 und § 10 der Verordnung des Ministeriums 
des Innern über die Versicherungsbehörden im Sinne der R. V. O. vom 25. Juni 
1912 — G.= u. V.-Bl. S. 329 — in der Fassung des § 4 der Verordnung des Mi- 
nisteriums des Innern zur weiteren Ausführung der R. V. O. vom 20. Dezember 1913 
— G.= u. V.-Bl. S. 523 —. 
4. Der Wahlleiter verteilt die von den einzelnen Versicherungsämtern festge- 
setzten, ihm gemäß Nr. 31 der „Wahlordnung für die Wahl der Versicherungsvertreter 
als Beisitzer des Versicherungsamtes“ mitgeteilten Gesamtstimmenzahlen je auf die 
Versichertenbeisitzer bei den Versicherungsämtern gleichmäßig. Bruchzahlen werden 
nicht berücksichtigt. 
5. Spätestens 6 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem anliegen- 
den Muster den Wahlberechtigten die auf sie entfallende Stimmenzahl sowie Ort, Tag 
und Stunde der Wahl mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem bestimmten Termine 
Vorschlagslisten einzureichen. Der Wahlleiter ist berechtigt, nachträglich Ort und Stunde 
*) Alle in der Wahlordnung aufgeführten Paragraphen beziehen sich, soweit nichts anderes angegeben 
ist, auf die Reichsversicherungsordnung.
	        
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