Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen werden. Den Vertretern 
ist die Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu gestatten. 
9. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unterschrift 
auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist nötigen— 
falls die Beschaffung anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Vermeidung der 
Ungültigkeit der Vorschlagslisten aufzugeben. 
10. Die Vorschlagslisten sind, soweit nicht im letzten Absatz etwas anderes be— 
stimmt ist, ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie den zwingen— 
den Vorschriften der Nr. 6 nicht entsprechen und der Mangel nicht rechtzeitig behoben 
wird. 
Sind die Vorschriften der Nr. 6 Absatz 2 und 3 oder die nach Absatz 4 vom Wahl- 
leiter erlassenen Vorschriften nicht beachtet, so ist der bevollmächtigte Vertreter auf- 
zufordern, andere geeignete Personen vorzuschlagen. Kommt er dieser Aufforderung 
nicht nach, so kann der Wahlleiter bei Verstößen gegen Nr. 6 Absatz 2 und Ab- 
satz 3 Satz 1 in der Liste die nicht geeigneten Vorgeschlagenen von oben an- 
fangend streichen oder zugunsten geeigneter Vorgeschlagener an eine spätere Stelle 
setzen. 
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und kommt 
der bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, nicht 
rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen. Enthält 
eine Vorschlagsliste trotz etwaiger Streichungen eine größere als die vorgeschriebene Zahl 
von Bewerbern, so werden die Vorgeschlagenen gestrichen, deren Namen den in zu- 
lässiger Zahl vor ihnen Genannten folgen. Enthält eine Vorschlagsliste weniger als 
die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so wird sie dadurch nicht ungültig. 
11. Die Anstände sollen bis zum Ablaufe des 10. Tages vor dem Wahltage be- 
seitigt sein. 
Frühestens 9 und spätestens 5 volle Tage vor dem Wahltage sind die gültigen 
Vorschlagslisten von dem Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (Nr. 7) in den 
für amtliche Bekanntmachungen des Oberversicherungsamtes bestimmten Blättern zu 
veröffentlichen oder den Wahlberechtigten zu übersenden. 
12. Wird bis zu dem in Nr. 5 bestimmten Termine nur eine Vorschlagsliste ein- 
gereicht, so findet keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten 
Personen gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als 
gewählt.
	        
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