Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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bei den im Staatsvertrage vom 18. November 1892 (G.= u. V.-Bl. 1894 S. 129) und 
im Schlußprotokoll hierzu hinsichtlich der Besteuerung getroffenen Bestimmungen. 
Artikel II. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur landesherrlichen Genehmigung vor- 
gelegt werden; die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
Berlin, den 6. August 1913. 
So geschehen zu Dresden, den 25. August 1913. 
  
(L. S.) Elterich. (L. S.) Heintzmann. 
(L. I.) Dr. Böhme. (L. S.) Geetsch. 
(L. S.) v. Leipzig. (L. S.) Schneider. 
(L. S.) Friedrich. (L. S.) Sander. 
  
Nr. 103. Bekanntmachung 
über die Anerkennung von Reifezeugnissen deutscher Schulen 
im Auslande; 
vom 29. November 1913. 
Nachdem die Bundesregierungen einheitliche Grundsätze für die Anerkennung von 
Reifezeugnissen der deutschen Schulen in Antwerpen, Brüssel, Bukarest und Kon- 
stantinopel vereinbart haben, werden diese nachstehend veröffentlicht. 
Dresden, den 29. November 1913. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Graf.
	        
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