Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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die zwar noch nicht frei sind, für die jedoch keine Bewerber vorgemerkt sind, 
dann bekannt gegeben werden, wenn die Annahme der Bewerbung von der 
Ableistung einer informatorischen Beschäftigung abhängig gemacht werden 
muß. 
6. Die Anstellungs-Nachrichten werden durch die Post, in Berlin zum Teil durch 
die Militärpost zugestellt. 
Es erhalten: 
die Kommando- und Militärverwaltungsbehörden, die Truppenteile bis 
einschließlich Kompagnie (auch Maschinengewehr-Kompagnie), Eska- 
dron, Batterie oder Bespannungs-Abteilung und Scheinwerferzug, 
die sächsischen Ministerien, die Generaldirektion der Königlichen Samm- 
lungen für Kunst und Wissenschaft, die Kreishauptmannschaften je 
eine Ausfertigung, 
die Polizeidirektion Dresden, die Amtshauptmannschaften und die Stadt- 
räte der Garnison= und der größeren Städte je zwei Ausfertigungen, 
die Vorstände der größeren Landgemeinden, die Bezirkskommandos, Haupt- 
meldeämter, Meldeämter und selbständigen Kompagniebezirke je eine 
Ausfertigung. 
Wird ein weitergehender Bedarf nachgewiesen, so kann diesem Rechnung 
getragen werden. Anträge sind an die Justiz= und Versorgungs-Abteilung des 
sächsischen Kriegsministeriums zu richten. 
7. Die Kavallerie-Regimentsstäbe empfangen für sich und die im gleichen Stand- 
orte befindlichen Eskadrons, die übrigen Regimentsstäbe nur für sich; die 
Bataillone und Abteilungen für sich und die im gleichen Standorte stehenden 
Kompagnien oder Batterien; die Bezirkskommandos für sich und für die im 
Stabsquartier befindlichen Hauptmeldeämter, Meldeämter und selbständigen 
Kompagniebezirke. Allen detachierten Kompagnien, Eskadrons, Batterien, 
Meldeämtern usw. gehen die Anstellungs-Nachrichten unmittelbar zu. 
8. Die Listen sind sofort nach Eingang von den betreffenden Stäben zu verteilen. 
9. Die Anstellungs-Nachrichten sind im Laufe einer Woche bei allen Unteroffizieren 
in Umlauf zu setzen und dann in der gelieferten Sammelmappe so aufzu- 
bewahren, daß sie den Unteroffizieren jederzeit zugänglich sind. 
10. Jede Garnisonveränderung ist sofort nach dem Bekanntwerden der Justiz= und 
Versorgungs-Abteilung des sächsischen Kriegsministeriums anzuzeigen. 
11. Die Anstellungs-Nachrichten können unter Entrichtung der festgesetzten Gebühr 
auch bei den Postanstalten bestellt werden. 
1913. 80
	        
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