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die zwar noch nicht frei sind, für die jedoch keine Bewerber vorgemerkt sind,
dann bekannt gegeben werden, wenn die Annahme der Bewerbung von der
Ableistung einer informatorischen Beschäftigung abhängig gemacht werden
muß.
6. Die Anstellungs-Nachrichten werden durch die Post, in Berlin zum Teil durch
die Militärpost zugestellt.
Es erhalten:
die Kommando- und Militärverwaltungsbehörden, die Truppenteile bis
einschließlich Kompagnie (auch Maschinengewehr-Kompagnie), Eska-
dron, Batterie oder Bespannungs-Abteilung und Scheinwerferzug,
die sächsischen Ministerien, die Generaldirektion der Königlichen Samm-
lungen für Kunst und Wissenschaft, die Kreishauptmannschaften je
eine Ausfertigung,
die Polizeidirektion Dresden, die Amtshauptmannschaften und die Stadt-
räte der Garnison= und der größeren Städte je zwei Ausfertigungen,
die Vorstände der größeren Landgemeinden, die Bezirkskommandos, Haupt-
meldeämter, Meldeämter und selbständigen Kompagniebezirke je eine
Ausfertigung.
Wird ein weitergehender Bedarf nachgewiesen, so kann diesem Rechnung
getragen werden. Anträge sind an die Justiz= und Versorgungs-Abteilung des
sächsischen Kriegsministeriums zu richten.
7. Die Kavallerie-Regimentsstäbe empfangen für sich und die im gleichen Stand-
orte befindlichen Eskadrons, die übrigen Regimentsstäbe nur für sich; die
Bataillone und Abteilungen für sich und die im gleichen Standorte stehenden
Kompagnien oder Batterien; die Bezirkskommandos für sich und für die im
Stabsquartier befindlichen Hauptmeldeämter, Meldeämter und selbständigen
Kompagniebezirke. Allen detachierten Kompagnien, Eskadrons, Batterien,
Meldeämtern usw. gehen die Anstellungs-Nachrichten unmittelbar zu.
8. Die Listen sind sofort nach Eingang von den betreffenden Stäben zu verteilen.
9. Die Anstellungs-Nachrichten sind im Laufe einer Woche bei allen Unteroffizieren
in Umlauf zu setzen und dann in der gelieferten Sammelmappe so aufzu-
bewahren, daß sie den Unteroffizieren jederzeit zugänglich sind.
10. Jede Garnisonveränderung ist sofort nach dem Bekanntwerden der Justiz= und
Versorgungs-Abteilung des sächsischen Kriegsministeriums anzuzeigen.
11. Die Anstellungs-Nachrichten können unter Entrichtung der festgesetzten Gebühr
auch bei den Postanstalten bestellt werden.
1913. 80