Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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gehilfe und Forstgendarm ist nur dann Vorgesetzter des Befehligten, wenn ihm dieser 
von der Revierverwaltung ausdrücklich unterstellt ist. Der Befehligte hat die ihm von 
der Forstbehörde erteilten Dienstvorschriften und Befehle, die sich auf seinen Dienst 
beziehen, ebenso auszuführen, als wenn sie ihm von einem militärischen Vorgesetzten 
erteilt wären. 
Er hat sich bei den vorgesetzten Forstbeamten militärisch an- und abzumelden 
und ihnen militärische Ehrenbezeugungen zu machen. 
3 31. Strafgewalt steht der in 82 gedachten Behörde über die Befehligten im 
allgemeinen nicht zu. Ist nach den gesetzlichen Vorschriften eine sofortige Festnahme 
des Befehligten geboten, so ist der Truppenteil umgehend davon zu benachrichtigen. 
Macht die Führung eines Befehligten dessen vorzeitige Ablösung nötig, so ist 
solche bei dem Truppenteile zu beantragen. 
§ 32. Der Befehligte kann von der im 9 2 bezeichneten Behörde bis zu 24 Stunden, 
in dringenden Fällen bis zu 3 Tagen beurlaubt werden; längerer Urlaub, der nur 
ganz ausnahmsweise Genehmigung finden kann, ist durch Vermittelung der Behörde 
beim Truppenteil nachzusuchen. Die Behörde ist indessen ermächtigt, in dringenden 
Fällen den Antritt eines solchen längeren Urlaubs zu gestatten und die Genehmigung 
des Truppenteils alsdann nachträglich herbeizuführen. 
§ 33. Die Behörde hat das dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Be- 
fehligten soviel wie möglich zu überwachen, auch darauf zu achten, daß sich die Be- 
kleidungs= und Ausrüstungsstücke dauernd in gutem Zustande befinden. Bei der 
Ablösung hat die Behörde dem Truppenteile neben der in § 10 erwähnten Be- 
scheinigung über die verbrauchten Patronen ein Zeugnis über die Führung des 
Befehligten einzusenden. 
§ 34. Erkrankt ein Befehligter, so hat er bei der Behörde seine Überführung 
ins nächste Garnisonlazarett zu beantragen. Ist diese Überführung unmöglich, so 
erfolgt die ärztliche Behandlung auf Kosten der Forstkasse. 
§ 35. Jeder auf Forst= usw. Schutz Befehligte wird vor seinem Abgange mit 
dieser Dienstanweisung versehen. Nach seiner Ablösung hat er sie an die Kompagnie 
wieder abzuliefern. 
Der Truppenteil ist dafür verantwortlich, daß der Befehligte mit dem Inhalte 
dieser Dienstanweisung völlig vertraut ist. 
Druck und Verlag von C. C. Meinhold & Söhne, Königl. Hofbuchdruckeret, Dresden. 
1913. 6
	        
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