sonderen Fall im dienstlichen Interesse liegende Benutzung einer Fahrgelegenheit
sowie sonstige Unkosten für Fortkommen, wie Brückengeld usw., erstattet. Zum
Nachweise genügt die pflichtmäßige Versicherung des Staatsdieners.
8 3. (1) Die Staatsdiener werden zum Zwecke der Bemessung des Betrags von
Tagegeldern und Reisekosten in neun Dienstabstufungen eingereiht. Darüber, welcher
von diesen Abstufungen ein Staatsdiener anzugehören hat, trifft das Gesamtministerium
Bestimmung. Die eingetretenen Veränderungen werden den Ständen jedesmal mit
dem Staatshaushalts-Etat mitgeteilt.
(2) Staatsdiener, die mehr als eine Stelle bekleiden, haben die Tagegelder und
Reisekosten nach den Sätzen für diejenige Stelle zu beziehen, deren Dienstgeschäfte
auf der Reise besorgt werden.
(s) Wer vertretungsweise die Geschäfte einer höheren Stelle wahrnimmt, hat
die Tagegelder und Reisekosten nach den für die höhere Stelle geordneten Sätzen nur
dann zu empfangen, wenn dies bei Übertragung der Vertretung von dem vorgesetzten
Ministerium ausdrücklich nachgelassen worden ist.
((4) Ist der persönliche Rang eines Staatsdieners ein höherer als der mit der
Stelle verbundene, so ist der letztere Rang für die Berechnung der Tagegelder und
Reisekosten maßgebend.
§4. (#) Die Dienstreisen sind so einzurichten und auszuführen, daß unbeschadet
voller Erreichung ihres Zweckes die Staatskasse so wenig wie möglich belastet wird.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Dauer, des Weges und der Beförderungemittel.
Abweichungen sind nur auf Grund ganz besonderer Verhältnisse zulässig und in der
Berechnung der Tagegelder und Reisekosten zu begründen.
(2) Durch Unterbrechungen der Reise aus nichtdienstlichen Rücksichten dürfen der
Staatskasse keinerlei Mehrkosten entstehen. Ausnahmen hiervon bedürfen der aus-
drücklichen Zustimmung der vorgesetzten Dienstbehörde.
II. Tagegelder.
8 5. Die Tagegelder werden an Staatsdiener
der Abstufung I.nach dem Satze von 30,—.,
III 18
IV 15, —
V. .- 12
O VI — O 10—
Q # vII.... - 8,50-
-Ab.stufungenVIIIundIX- 7,-»..-
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